Kinder haben ohne Trauschein: Worauf ist rechtlich und finanziell zu achten?

Interview mit Antonio Mangino

Familie sitzt am Fenster
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swissmom: Heute werden Kinder in verschiedenen Lebensformen grossgezogen. Sei es, dass die Eltern sich entscheiden zu heiraten oder aber lieber im Konkubinat leben oder dass Kinder durch allein erziehende Eltern aufgezogen werden. Die beiden letzten Lebensformen erfordern, dass gewisse Punkte beachtet werden und vertragliche Abmachungen vorsorglich festgesetzt werden sollten. Hierzu möchten wir auf einige wichtige Punkte aufmerksam machen. Was ist der wichtigste Schritt für unverheiratete Paare, die Nachwuchs erwarten?

Antonio Mangino: Grundsätzlich gilt hier festzuhalten, dass es wichtig ist, eine Vaterschaftsanerkennung vornehmen zu lassen. Mit der Geburt des Kindes entsteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter. Der Vater hat jedoch ohne Vaterschaftsanerkennung kein rechtliches Kindesverhältnis. Der Vater hat aber die Möglichkeit, das Kind anzuerkennen und dies erfolgt i.d.R vor dem Zivilstandesbeamten.

Zur Person

Antonio Mangino ist diplomierter Versicherungsfachmann und Finanzplaner, sowie Dozent am KV Basel. Er ist verheiratet und Vater zweier lebhafter Töchter. Er hat für swissmom schon Fragen zum Versicherungsrecht beantwortet.

swissmom: Anerkennt ein Vater mit der nicht verheirateten Kindsmutter sein Kind, so hat das rechtliche Konsequenzen. Welche sind dies?

Antonio Mangino: Hier möchte ich besonders auf zwei wichtige Tatsachen hinweisen und zwar auf die Unterhaltspflicht und das Erbrecht. Bei der Unterhaltspflicht gilt darauf zu achten, dass es grundsätzlich mündlich oder schriftlich möglich ist, eine Unterhaltsentschädigung (zwischen der Mutter und dem Vater) zu vereinbaren, aber es ist nicht zu empfehlen. Man stelle sich vor, der Vater verweigert oder bezahlt plötzlich die Unterhaltsbeiträge nicht! Was macht man da? Deshalb gilt auch hier, die nötigen Vorkehrungen im rechtlichen Sinne vorzunehmen. Die Unterhaltspflicht des Vaters besteht erst, wenn der vom Vater unterzeichnete Unterhaltsvertrag von der Vormundschaftsbehörde oder dem Richter genehmigt worden ist. 

Ein weiteres Problem zeigt sich beim Erbrecht. Auch hier sind gewisse Hindernisse zu berücksichtigen. Das Erbrecht des Zivilgesetzbuches enthält teilweise zwingende Vorschriften, welche die Verfügungsfreiheit einer jeden Person einschränkt. Das bedeutet, sobald Personen vorhanden sind, die von Gesetzes wegen pflichtteilsgeschützt sind und nicht bereit sind, auf diese Pflichtteile zu verzichten, kann der Lebenspartner nicht frei begünstigt werden: Pflichtteilsberechtigte Personen sind die Eltern, Nachkommen (auch Einzelkinder) sowie der Ehegatte, sofern noch ein Eheverhältnis (z.B. im Fall der gerichtlichen Trennung) besteht.

swissmom: Was kann man machen, um den Lebenspartner optimal zu begünstigen?

Antonio Mangino:

  • Verzicht auf Erbteile der pflichtteilsberechtigten Personen (Eltern usw.) durch Erbvertrag. Die frei verfügbare Quote kann dem Lebenspartner zugewiesen werden mittels Testament.

  • Begünstigung in der Lebensversicherung. Hier gilt zu beachten, ob es sich um eine freie Vorsorge (3b) oder eine gebundene Vorsorge (3a, nähere Ausführungen siehe weiter unten) handelt und ob es sich um eine rückkaufsfähige Lebensversicherung handelt oder eben um eine reine Todesfallversicherung. Grundsätzlich gilt festzuhalten, dass in der freien Vorsorge die Begünstigung frei gewählt werden kann, was bei der gebundenen Vorsorge nicht der Fall ist (gesetzliche Begünstigungsordnung, seit 01.01.2006 neu geregelt durch den Gesetzgeber). Wichtig ist, dass die Begünstigung dem Versicherer schriftlich mitgeteilt wird.

swissmom: Was gibt es bei diesen Massnahmen noch zu beachten?

Antonio Mangino:

  • Erbschaftssteuer: Obwohl die Erbschaftssteuer, für die direkten Nachkommen  und Ehegatten, in vielen Kanton abgeschafft wurde, unterstehen begünstigte Konkubinatspartner der Erbschaftssteuer.

  • Lebensversicherung: Pflichtteilsberechtigte Personen haben die Möglichkeit, allenfalls bei Verletzung der Pflichtteile diese geltend zu machen.

  • Schenkungen zu Lebzeiten: Zu Lebzeiten kann jede Person grundsätzlich frei über das eigene Vermögen verfügen. Das Erbrecht hat aber auch in dieser Beziehung einen gewissen Schutz für die pflichtteilsgeschützten Personen geschaffen. Werden Schenkungen, die das übliche Mass (Gelegenheitsgeschenke) überschreiten, getätigt, und finden diese während der letzten fünf Jahre vor dem Todes des Schenkers statt, werden diese Schenkungen zum Nachlass hinzugerechnet.

In all diesen Fragen ist es wichtig, einen Fachmann beizuziehen. Wichtig ist meiner Meinung nach auch der Grundsatz, dass es nicht so sein sollte, dass erbberechtigte, begünstigte oder pflichtteilsgeschützte Personen in irgendeiner Form benachteiligt werden, bei all den aufgezählten Möglichkeiten. Deshalb auch hier nochmals erwähnt, guter Rat ist wichtig!

swissmom: Das Konkubinat als Form des Zusammenlebens wird gerne gewählt, um nicht den gesetzlichen Regeln einer auf Dauer angelegten Ehe zu unterstehen. Der Gesetzgeber stellt den nichtehelichen Lebensgemeinschaften gesetzliche Instrumente zur Verfügung. Das soziale Netz zugunsten des anderen Partners fehlt. Verantwortungsbewusstsein gegenüber seinem Partner verlangt nach einer individuellen Nachlass- und Vorsorgeplanung. Welche berufliche Vorsorge sollen unverheiratete Eltern/Paare treffen? Können die Eltern sich auch gegenseitig begünstigen?

Antonio Mangino: Wenn man von der beruflichen Vorsorge spricht, dann von der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG und der Beruflichen Vorsorge BVG, besser bekannt unter dem Namen „Pensionskasse“. In der beruflichen Vorsorge sind die Möglichkeiten für die Begünstigung nur beschränkt gegeben. In der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG gibt es keine Möglichkeiten für Lebenspaare, sich zu begünstigen oder abzusichern. Bei der Beruflichen Vorsorge BVG hingegen sieht dies schon anders aus. Um den veränderten Lebensformen Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber sowohl die Begünstigungsordnung in der Säule 3a als auch in der Beruflichen Vorsorge BVG geändert. Auch mit dem Inkrafttreten des neuen Partnerschaftsgesetzes per 01.01.2007 wurde dieser Veränderung Rechnung getragen. Nun zum wesentlichen, wie sich die Lebenspartner in der Beruflichen Vorsorge BVG begünstigen können: Die neue Begünstigungsordnung, die per 01.01.2006 in Kraft gesetzt wurde, wurde für die Säule 3a zwingend erklärt und für die Berufliche Vorsorge BVG nicht. Die Vorsorgestiftungen der Pensionskassen sind somit frei, diese Begünstigungsordnung in ihrem Reglement zu übernehmen. Deshalb ist es wichtig, sich beim Arbeitgeber, respektive der angeschlossenen Vorsorgestiftung, zu erkundigen, wie es sich mit dem Lebenspartner verhält und welche Formvorschriften einzuhalten sind, um einen Leistungsanspruch (Partnerrente oder auch Witwen-/ Witwerrente genannt) begründen zu können.

Neue Begünstigungsordnung
Als Begünstigte sind folgende Personen zugelassen: 

  • im Erlebensfall der Vorsorgenehmer;

nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge: 

  • der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner, 

  • die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, 

  • die Eltern, 

  • die Geschwister, 

  • die übrigen Erben.

Wie man auch hier feststellen kann, sind die richtigen Abklärungen zu treffen. Auch hier empfiehlt sich, sachkundige Personen beizuziehen.

swissmom: Bei einer Scheidung werden die gesammelten AHV und BVG Beiträge geteilt. Wie wird dies bei einer Trennung eines Konkubinatpaares gehandhabt?

Antonio Mangino: Anders als bei Paaren in Scheidung entsteht bei Konkubinatspaaren in Tennung kein Anspruch auf Teilung der während der gemeinsam verlebten Zeit angesammelten Beiträge. Sofern der eine Partner die Erziehung von Kindern übernommen hat, stehen ihm alleine die Erziehungsgutschriften der AHV zu. Für die Konkubinatspaare sieht die AHV auch keine Leistungen für die Witwen- bzw. Witwerrenten vor.

swissmom: Was geschieht bei der Trennung eines Konkubinatpaares mit der 3. Säule (3a gebunden und 3b ungebunden)? Kann man Begünstigte wählen?

Antonio Mangino: Wie bereits im oberen Abschnitt erläutert, kann die Begünstigung im Todesfall der Säule 3b frei gewählt werden. Wichtig ist die Meldung an den Versicherer. Auch zu beachten gilt, dass bei einer Trennung die Begünstigung neu dem Versicherer angezeigt wird. Ansonsten fällt immer dem letztgenannten der Anspruch im Todesfall zu. Eine Begünstigung im Erlebensfall ist grundsätzlich nicht möglich, diese fällt ausschliesslich dem Vorsorgenehmer zu. Somit erhält der Partner bei einer Trennung grundsätzlich nichts. 

Bei der Säule 3a kann die Begünstigung im Todesfall nicht frei gewählt werden, entsprechend der in diesem Interview erwähnten Begünstigungsordnung. Die neue Begünstigungsordnung zur Säule 3a sieht eine Begünstigung von Lebenspaaren vor. Den direkten Nachkommen gleichgestellt sind:

  • die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder

  • die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder

  • die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.

swissmom: Macht es deshalb Sinn für Konkubinatspaare eine Lebensversicherung abzuschliessen?

Antonio Mangino: Eine Lebensversicherung abzuschliessen ist sicherlich im Bereich der Risikoabdeckung eine wichtige Ergänzung, vor allem dort wo im Zusammenhang mit den Sozialversicherungen Lücken bestehen:

  • Lücken der AHV/ IV

  • Lücken bei der Beruflichen Vorsorge BVG/ UVG

  • Lücken beim Kauf eines gemeinsamen Hauses oder Wohnung

  • Lücken im Zusammenhang mit der Sicherstellung einer allfälligen Ausbildung/ Studiums

  • usw.

Sie sehen, die Anwendung einer Risikotodesfallversicherung ist sicherlich eine wichtiges Instrument, um Lücken zu schliessen oder zu ergänzen.

swissmom: Stirbt ein Konkubinatspartner durch Einwirkung Dritter (Unfall, Tötung), so stellt sich die Frage, ob der überlebende Partner, welcher zu Lebzeiten vom verstorbenen Unterhaltsleistungen empfangen hat, vom Dritten eine Entschädigung verlangen kann.

Antonio Mangino: Diese Frage wird von der heute gültigen Rechtssprechung bejaht. Die Rechtsgrundlage ist wie für die Ehegatten Art 45 III OR. Voraussetzung dafür, dass ein solcher Anspruch bestehen kann, ist, dass eine tatsächliche Versorgungsleistung erbracht worden ist und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft erbracht worden wäre.

swissmom: Wie verhält es sich bei Abgaben von  AHV und BVG? Sind beide Elternteile berufstätig, gibt es keine nennenswerten Probleme. Wie verhält es sich aber, wenn ein Elternteil den Haushalt erledigt und vom anderen als Gegenleistung Kost und Logis erhält (plus ein eventuelles Entgelt). Was muss der nicht berufstätige Elternteil da beachten?

Antonio Mangino: 
AHV-Beiträge

Seit 1999 gelten Kost und Logis sowie ein kleines Entgelt nicht mehr als Lohn im Sinne des AHV-Gesetzes. Dies hat die Folge, dass auf solche Leistungen keine AHV-Beiträge bezahlt werden müssen. Für die haushaltführende Person ist damit jedoch ein Risiko verbunden. Sie riskiert einen geringeren Versicherungsschutz (Bundesgerichtsentscheid 125 V 205). Damit keine Beitragslücken entstehen, die später zu einer Rentenkürzung führen könnten, hat der nicht-erwerbstätige Partner darauf zu achten, dass er den Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige von Fr. 445.-- pro Jahr an die AHV entrichtet.
BVG-Beiträge
Es gilt hier dasselbe wie bei den AHV-Beiträgen. Für Partner, die beide berufstätig sind, entstehen keine Nachteile. Der ausschliesslich haushaltführende Partner hingegen riskiert, dass sein Vorsorgekapital nicht weiter wächst, wenn er mangels geldwertem Einkommen keine Beiträge an seine Vorsorgeeinrichtung entrichtet, und dass er - ohne Vereinbarung - im Trennungsfall finanziell leer ausgeht.

swissmom: Arbeitet der eine Konkubinatspartner beim anderen im Betrieb mit, wird in guten Zeiten oft auf eine Entschädigung verzichtet. In einem Trennungsfall stellt sich Frage, ob der scheidende Partner einen Anspruch auf Entgelt hat?

Antonio Mangino: Dies sorgt häufig für Konflikte. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, derartige Verhältnisse vorgängig vertraglich zu regeln. Fehlt eine derartige Regelung, kann der Sachverhalt als entschädigungslose Mitarbeit, als formloser Arbeitsvertrag oder als Gesellschaftsverhältnis beurteilt werden.
Eine generelle Beurteilung kann nicht abgegeben werden. Entscheidend sind die konkreten Umstände und Beweggründe, die zur Mitarbeit geführt haben. Noch grösser ist das Risiko desjenigen, der während der Konkubinatsdauer die Kinderbetreuung und die Haushaltsarbeit verrichtete. Eine nachträgliche Qualifizierung dieser Tätigkeit als Arbeitsvertrag ist unwahrscheinlich, da das gewerbliche Element fehlt. Es fehlt zudem bei dieser Konstellation das für einen Arbeitsvertrag typische Element der Weisungsgebundenheit. Der haushaltverrichtende Partner riskiert daher, dass er - ohne Vereinbarung - im Trennungsfall finanziell leer ausgeht. 

swissmom: Wer erhält bei einem unverheirateten Paar die Kinderzulage?

Antonio Mangino: Derjenige Elternteil erhält die Zulagen, bei dem das Kind lebt (Obhutsprinzip, es gilt in den meisten Kantonen). Hat er keinen Anspruch, z.B. weil er nicht erwerbstätig ist, so kann der andere Elternteil die Zulagen geltend machen. Er muss sie aber zusammen mit seinen Unterhaltsbeiträgen weiterleiten. In den Kantonen Zürich und Thurgau steht der Anspruch in erster Linie demjenigen Elternteil zu, der die höhere Zulage beanspruchen kann.

swissmom: Was raten Sie einem unverheirateten Paare bei der Miete einer Wohnung?

Antonio Mangino: 

  • Vertragsschluss:  Beide Parteien müssen den Mietvertrag unterzeichnen.

  • Mietzins: Beide Partner haften für die Bezahlung des Mietzinses solidarisch. Auch wenn intern eine Teilung der Mietkosten vereinbart ist, kann der Vermieter von beiden die Bezahlung des ganzen Zinses verlangen.

  • Mietzinserhöhung: Alle Handlungen mit Wirkung gegenüber dem Vermieter können nur gemeinsam vorgenommen werden. Dies gilt z.B. auch bezüglich Mängelrechten oder der Kündigungsmitteilung.

  • Kündigung: Die Kündigung muss - damit sie wirksam wird - beiden gemeinsam mitgeteilt werden. Umgekehrt können auch nur beide Parteien gemeinsam die Kündigung anfechten oder Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen. Die Kündigung durch nur einen Miet-Partner ist - besondere Regelung vorbehalten - nicht möglich.

  • Situation bei Trennung: Da beide Partner in diesem Fall mietrechtlich gleichberechtigt sind, kann ein Streit darüber entstehen, wer in der Wohnung verbleiben darf. Von Gesetzes wegen besteht keine Regel; ein Streitfall kann faktisch durch den Vermieter entschieden werden oder landet letztlich vor Gericht.

swissmom: Braucht es eine Haftpflichtversicherung? Sind Kinder mitversichert? Wie verhält sich das bei einem unverheirateten Paar oder einem allein erziehenden Elternteil?

Antonio Mangino: Grundsätzlich unterscheidet sich die Privathaftpflichtversicherung in der Definition, ob es sich um einen Mehrpersonenhaushalt (Konkubinatspartner mit oder ohne Kinder) oder um eine Familie handelt, nicht. Wichtig ist, dass eine Privathaftpflichtversicherung für einen Mehrpersonenhaushalt abgeschlossen wird. Also eine Familien-Privathaftpflichtversicherung. Eher sollte man das Augenmerk denjenigen Kindern widmen, die das 18. Altersjahr (oder auch 20. Altersjahr je nach Versicherungsgesellschaft) vollendet haben und erwerbstätig sind, wenn jedoch in Ausbildung bis spätestens zum vollendeten 25. Altersjahr. Denn ab diesem Zeitpunkt sind die Kinder bei den meisten Versicherungsgesellschaften nicht mehr über die Privathaftpflichtversicherung der Eltern versichert. Ein Abschluss einer separaten Privathaftpflichtversicherung oder eine Ergänzung in der bestehenden drängt sich hier auf.

swissmom: Was ist bei einer Hausratsversicherung zu beachten, wenn man nicht verheiratet ist und eine gemeinsame Wohnung mietet bzw. besitzt?

Antonio Mangino: Grundsätzlich gilt hier festzuhalten, dass eine gemeinsame Hausratversicherung abgeschlossen werden kann. Die Hausratversicherung kann auf den Namen beider Parteien abgeschlossen werden. Gleichzeitig empfiehlt es sich, eine genaue Inventarliste zu erstellen, erstens um die richtige Versicherungssumme festlegen zu können, und zweitens um das Eigentum an der versicherten Sache zu begründen zu können. Um Streitigkeiten vorzubeugen, würde ich persönlich die Inventarliste von beiden Parteien gegenzeichnen lassen. So kann die Liste auch bei Neuanschaffungen und gemeinsamen Anschaffungen korrigiert und ergänzt werden. Bei einem Schadenfall können die versicherten Gegenstände auch besser zugewiesen werden. Der Abschluss einer gemeinsamen Haushaltversicherung (Privathaftpflicht- und Hausratversicherung) ist aus Kostengründen zu empfehlen, denn diese Möglichkeit kostet weniger als einzelne Versicherungslösungen (Kombirabatt).

swissmom: Alleinerziehende Eltern fühlen sich oft sehr auf sich alleine gestellt. Gibt es da Anlaufstellen?

Antonio Mangino:  Das kantonales Jugendamt gibt gesetzliche Regelungen für allein erziehende und unverheiratete Eltern. Hilfe leistet auch der Verband allein erziehender Mütter und Väter. Schnell können Sie den Anschluss an das Leben “draussen” und den Kontakt zu Ihrem früheren Umfeld verlieren, wenn Sie die ganze Zeit alleine zu Hause mit Ihrem Kind sind. Darum knüpfen Sie Kontakt zum Verband alleinerziehender Mütter und Väter, SVAMV,  Postfach 199, Egghölzlistr. 78, 3006 Bern, Tel.: 031-351 7771, svamv@bluewin.ch. Die Beratungsstelle für EinElternFamilien in Zürich bietet mittwochs und freitags von 8.15 bis 11.30 h eine kostenlose Telefonauskunft unter 043 377 98 77.

swissmom: Was passiert z.B. bei einem Unfall? Hat das behandelnde Spital / der behandelnde Arzt/Ärztin das Recht über den Gesundheitszustand des verunfallten Partners zu berichten?

Antonio Mangino: Der Arzt darf auf Grund der ärztlichen Schweigepflicht nur Personen Auskunft geben, wenn er weiss, dass der Patient hierzu das Einverständnis gegeben hat. Bei Bewusstlosigkeit ist diese Einwilligung nicht mehr einzuholen. Das Auskunftsrecht der Angehörigen von Patienten ist kantonal verschieden geregelt. Ob Konkubinatspartnern Auskunft erteilt wird, hängt von den jeweiligen kantonalen Regelungen ab sowie davon, ob dem Arzt glaubhaft gemacht werden kann, dass man Konkubinatspartner des Verunfallten ist. Ähnliche Probleme können sich für das Besuchsrecht (z.B. auf der Intensivstation) ergeben. Es kann deshalb empfehlenswert sein, sich gegenseitig eine Vollmacht gegenüber Ärzten auszustellen (Schweigepflichtentbindungserklärung).

swissmom: Wie verhält es sich mit dem Bankgeheimnis? Bekommt der Konkubinatspartner Auskunft über Bankgeschäfte?

Antonio Mangino: Grundsätzlich bekommt der Konkubinatspartner keine Auskunft bei oder über Bankgeschäfte. Auch hier kann es empfehlenswert sein, sich gegenseitig Auskunftsvollmachten gegenüber Banken, (Sozial-)Versicherungen, Behörden, Vermietern usw. auszustellen. Gleichzeitig sollte auch ein gemeinsames Konto für die alltäglichen Zahlungen errichtet werden, um allfällige Zahlungen auch nach einem unvorhergesehenen Ereignis (Tod, Unfall, Krankheit usw.) regeln zu können. Denn bei einer Handlungsunfähigkeit kann dies die praktische Bewältigung alltäglicher Probleme erleichtern. Im Verkehr mit Banken kann eine Vollmacht über den Tod hinaus von Vorteil sein. Dadurch ist es dem überlebenden Partner möglich, nach dem Todesfall allenfalls notwendige Dispositionen vorzunehmen. 

swissmom: Lohnt es sich, einen Konkubinatsvertrag zu schliessen?

Antonio Mangino: Ein Konkubinatsvertrag lohnt sich auf jeden Fall, denn was geregelt wurde, kann bei einem Auseinandergehen vieles vereinfachen. Im Konkubinatsvertrag sollten zumindest folgende Punkte geregelt werden:

  • Name und Vorname des Konkubinatspaares, Adresse und seit wann zusammen

  • Eigentumsverhältnisse

  • Kosten des Lebensunterhaltes (Miete, Wohnnebenkosten, Lebensmittel, TV- Radiogebühren, Telefonkosten, Reinigungsaufwendungen, Haushaltskasse usw.)

  • Kinder (Vereinbarung über die Unterhaltszahlungen) als integrierender Bestandteil von der Vormundschaftsbehörde genehmigt

  • Wohnen (Untermieter usw.?)

  • Änderung der persönlichen Verhältnisse – Recht auf Anpassung

  • Auflösung des Konkubinatsvertrages

  • Schlussbestimmungen

  • Inventarliste als Anhang zum Konkubinatsvertrag

swissmom: Ehegatten werden gemeinsam besteuert. Wie ist das bei einem Konkubinatspaar? Gibt es Unterschiede bei Paaren mit und ohne Kind?

Antonio Mangino: Wie bereits erwähnt, werden Ehegatten gemeinsam besteuert. Dies hat wegen der progressiven Steuertarife zur Folge, dass Ehegatten härter besteuert werden als Partner im Konkubinat, weil die Einkommen der Ehegatten addiert werden. Nun sind einige politische Vorstösse im Gange, um diese Ungleichheiten beseitigen zu können. Grundsätzlich kann auch gesagt werden, dass Paare mit Kind zum Verheiratetentarif und Paare ohne Kind zum Alleinstehendentarif bei der Einkommenssteuer besteuert werden.

Kontaktadresse: Antonio Mangino, AFS, all-financial-solutions gmbh, Flugplatz Birrfeld, 5242 Lupfig, Tel. 056 210' 94'74, E-Mail: antonio.mangino@a-f-s.ch, Natel: 079 294'52'66.

Letzte Aktualisierung: 21.04.2020, swissmom-Redaktion