Unverheiratete Eltern

Unverheiratete Eltern sollten gemeinsam einen Konkubinatsvertrag aufsetzen.

Eltern mit Kleinkind
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Unverheiratete Eltern (Konkubinat)


Immer mehr Paare leben heute unverheiratet im Konkubinat miteinander. Als Konkubinat gilt eine auf Dauer ausgerichtete, nach dem Willen der Partner aber jederzeit formlos auflösbare eheähnliche Gemeinschaft.

Wenn hier ein gemeinsames Kind geboren wird, müssen in dieser Lebensform entscheidende Fragen beachtet werden. Mangels gesetzlicher Vorschriften, die ein Zusammenleben ohne Trauschein regeln, können / müssen verbindliche Regeln am besten in einem schriftlichen Konkubinatsvertrag festgehalten werden. Diese Regeln sind im Trennungsfall, Todesfall oder zur Absicherung des jeweiligen Partners erwünscht. Wie viel und was man im Konkubinatsvertrag regeln möchte, hängt von den persönlichen Bedürfnissen der Partner ab. So ist im Fall des Zusammenlebens mit Kindern dem Grundsatz, dass  alle Kinder Anspruch auf Unterhalt, Pflege und regelmässigen Kontakt zu beiden Elternteilen haben, Rechnung zu tragen.

Bei der Geburt eines Kindes ist der wichtigste und erste Schritt die Anerkennung der Vaterschaft durch den Partner, denn erst damit entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vater und Kind (Art. 276 ff. ZGB) und eine Unterhaltspflicht des Vaters. Die Anerkennung kann entweder vor oder nach der Geburt geschehen. Ist die Vaterschaft umstritten, muss der als Vater bezeichnete Mann das Kind nicht anerkennen. Ein Beiständ/in wird das Kindsverhältnis zum Vater durch eine Vaterschaftsklage feststellen lassen.

Seit dem 1. Juli 2014 gilt das gemeinsame Sorgerecht neu für alle Paare, unabhängig vom Zivilstand der Eltern des Kindes. Sowohl unverheiratete Eltern, wie auch geschiedene Eltern haben die gleichen Rechte wie ein verheiratetes Elternpaar. Vater und Mutter sollen in gleicher Weise Verantwortung für die Entwicklung und Erziehung des Kindes übernehmen. Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge müssen wichtige Entscheidungen im Leben des Kindes gemeinsam fällen. Dazu gehören Fragen zum Erziehungsstil, zur Ausbildung, medizinische Fragen etc. Neu ist aber auch, dass kein Elternteil einen Stichentscheid hat. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet die zuständige Behörde. Nicht erforderlich ist, dass die beiden Elternteile das Kind gleich oft betreuen. Auch einem 100% arbeitendes Elternteil, welches das Kind weniger oft betreut, steht das gemeinsame Sorgerecht zu.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Schweizerischer Verband alleinerziehender Mütter und Väter (SVAMV), www.svamv-fsfm.ch, eMail svamv@bluewin.ch, Postfach 334, 3006 Bern, Tel.: 031 351 77 71 und unter www.1eltern.ch. Für unverheiratet zusammen lebende Eltern empfiehlt sich die Internetseite www.konkubinat.ch.

Letzte Aktualisierung: 04.01.2023, NK