Kir­chen­aus­tritt – was Sie be­ach­ten soll­ten

Kirchentür, Kirchenausgang
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Sie über­le­gen sich, aus der Kir­che aus­zu­tre­ten? Was dies für Sie und Ihre Fa­mi­lie be­deu­tet und wel­che Über­le­gun­gen wich­tig sind, ha­ben wir für Sie zu­sam­men­ge­fasst.

Um aus der christ­li­chen Re­li­gi­ons­ge­mein­schaft aus­zu­tre­ten, müs­sen Sie dies Ih­rer Kirch­ge­mein­de schrift­lich mit­tei­len. Im In­ter­net fin­den Sie dies­be­züg­lich zahl­rei­che Mus­ter­brie­fe und Emp­feh­lun­gen.

So­bald der Aus­tritt er­folgt ist, er­hal­ten Sie und die Steu­er­be­hör­de Ih­res Wohn­or­tes eine Be­stä­ti­gung der ent­spre­chen­den Pfar­rei. Das Steu­er­amt wird in­for­miert, weil Sie ab die­sem Zeit­punkt von der Kir­chen­steu­er be­freit sind.

Mit die­ser Aus­tritts­be­stä­ti­gung sind Sie nun kein Mit­glied ei­ner recht­lich an­er­kann­ten Kir­che mehr und ver­zich­ten so­mit auch auf de­ren Dienst­leis­tun­gen wie zum Bei­spiel Tau­fe oder Hoch­zeit. Al­ler­dings stimmt die weit­ver­brei­te­te Mei­nung nicht, dass Sie nicht auf dem Fried­hof be­er­digt wer­den kön­nen, wenn Sie ver­stor­ben sind. Das Fried­hofs­ge­län­de ge­hört in der Re­gel der Ge­mein­de. Es wird aber kein Ver­tre­ter ei­ner Lan­des­kir­che die Be­er­di­gung durch­füh­ren.

Vie­le El­tern nut­zen bei ei­nem Wohn­orts­wech­sel die Ge­le­gen­heit, sich als „ohne Kon­fes­si­on“ neu an­zu­mel­den, ohne aber ak­tiv aus der Kir­che aus­ge­tre­ten zu sein. Die­ses Vor­ge­hen wird stil­ler Kir­chen­aus­tritt ge­nannt und funk­tio­niert nur in Ge­mein­den, wel­che kei­ne Be­stä­ti­gung des Kir­chen­aus­tritts ver­lan­gen.

Und die Kin­der?

Wenn Sie als El­tern über ei­nen Kir­chen­aus­tritt nach­den­ken, soll­ten Sie sich Ge­dan­ken dar­über ma­chen, was in die­sem Fall mit Ih­ren Kin­dern ge­schieht.

  • Wenn nur Sie als El­tern aus­tre­ten, kön­nen Ihre Kin­der wei­ter­hin den Re­li­gi­ons­un­ter­richt be­su­chen, die Kom­mu­ni­on emp­fan­gen und sich fir­men bzw. kon­fir­mie­ren las­sen. Sie be­zah­len da­für wei­ter­hin an­teils­mäs­sig Kir­chen­steu­ern oder eine se­pa­ra­te Ge­bühr für Ihre Kin­der.

  • Tre­ten Sie als gan­ze Fa­mi­lie aus der Kir­che aus, wer­den Sie voll­um­fäng­lich von der Kir­chen­steu­er be­freit. Ihre Kin­der ver­lie­ren mit dem Kir­chen­aus­tritt je­doch das Recht, die Kom­mu­ni­on zu emp­fan­gen, sich fir­men oder kon­fir­mie­ren zu las­sen. Ob Ihr Kind den­noch den Re­li­gi­ons­un­ter­richt be­su­chen kann, ent­schei­det die Kirch­ge­mein­de. Sie kann da­für eine Ge­bühr ver­lan­gen.

Ab dem Al­ter von 16 Jah­ren gilt Ihr Kind als re­li­gi­ons­mün­dig und kann sel­ber ent­schei­den, ob und wel­cher Kon­fes­si­on es an­ge­hö­ren möch­te. Ent­schei­det es sich für die Mit­glied­schaft in ei­ner recht­lich an­er­kann­ten Kir­che, kann es sich tau­fen las­sen und an­schlies­send auch alle an­de­ren Sa­kra­men­te der Kir­che emp­fan­gen.

Vie­len kon­fes­si­ons­lo­sen El­tern ist es wich­tig, dass Ihr Kind spä­ter sel­ber ent­schei­den kann, ob es ei­ner Kir­che an­ge­hö­ren möch­te und las­sen es des­halb als „ohne Kon­fes­si­on“ in der Ge­mein­de ein­tra­gen. Da­mit ihm den­noch sämt­li­che Tü­ren in der Kir­che of­fen ste­hen, möch­ten sie es tau­fen las­sen. Vie­le Kir­chen­ge­mein­den sind dies­be­züg­lich to­le­rant und freu­en sich, wenn den El­tern eine christ­li­che Er­zie­hung für Ihr Kind wich­tig ist. In­for­mie­ren Sie sich bei der Pfar­rei Ih­res Wohn­or­tes, es liegt in de­ren Er­mes­sen, ob Sie eine kirch­li­che Tau­fe fei­ern kön­nen.

Letzte Aktualisierung: 22.04.2020, KM