Wo müssen Sie Ihr Baby anmelden?

Vergessen Sie nicht, Ihr Kind innerhalb von drei Tagen bei Behörden, Krankenkasse und Arbeitgeber anzumelden.

Vater mit Neugeborenem am Handy
©
GettyImages

So verpassen Sie keine Vorteile. Das Wichtigste haben wir für Sie zusammengestellt:

  • Zivilstandsamt: Innerhalb von drei Tagen nach der Geburt muss Ihr Baby beim Zivilstandsamt des Geburtsortes gemeldet werden. Meist erledigt das die Spitalverwaltung oder das Geburtshaus für Sie, weshalb Sie auch die amtlichen Dokumente (Familienausweis / Familienbüchlein und Schriftenempfangsschein, Niederlassungsbestätigung, Identitätsnachweis, Geburtsmeldung) zur Entbindung mitbringen sollten. Zusammen mit der Vornamenskarte kann dann die Meldung erfolgen. Der Vater kann diese Anmeldung ebenfalls besorgen, wenn er ein Attest des Spitals vorlegt. Ist der Vater nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet, so ist er zur Meldung der Geburt nur berechtigt, wenn er das Kind vor der Geburt anerkannt hat oder es gleichzeitig mit der Meldung der Geburt anerkennt. Erfolgte die Niederkunft nicht in einem Spital oder Geburtshaus, so sind folgende Personen für die Anmeldung in absteigender Reihe verantwortlich: Der Ehemann, die Hebamme, der Arzt oder die Ärztin, jede andere Person, die bei der Geburt anwesend war, oder auch die Mutter. Die Eltern können auch eine dritte Person dazu ermächtigen. In diesem Fall muss dem Zivilstandsamt der Name der bevollmächtigten Person in einer schriftlichen Ermächtigung bekanntgegeben werden. Die Eintragung in das Personenstandsregister legt den Familiennamen und die Reihenfolge der Vornamen fest.

  • Für Reisen ins Ausland braucht Ihr Baby eine Identitätskarte oder einen Pass.

  • Arbeitgeber: Jeder Kanton hat ein eigenes Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagengesetz mit sehr unterschiedlichen Kindergeldbeträgen.

  • Kantonale Steuerbehörde: Die Steuergesetze können von einem Kanton zum anderen sehr unterschiedlich sein.

  • Krankenversicherung und andere Versicherungen: Alle Versicherungen der jungen Familie sollten ebenfalls von der Geburt des Kindes unterrichtet werden. Die Krankenkasse informieren Sie schon lieber vor der Geburt Ihres Kindes. Das Kind muss nicht Ihrer Krankenkasse beitreten, es kann auch eine eigene haben.

Letzte Aktualisierung: 01.08.2023, NK