Alleinerziehende Mütter
Die Schwangerschaft und die Geburt des Babys wird Ihr Leben als ledige Mutter vollständig auf den Kopf stellen.
Nicht immer ist dieser Zustand gewollt und als alleinerziehende Mutter werden Sie immer wieder vor Situationen stehen, in denen ein zweites Paar Hände von Nutzen sein könnte. Es ist daher wichtig, dass Sie frühzeitig ihre Rechte am Arbeitsplatz sowie gewisse Sonderregelungen wie Schutzbestimmungen, Mutterschaftsentschädigung und Leistungen der Krankenkasse kennen.
Auch wenn Sie als alleinstehende Mutter (im Unterschied zum Konkubinat) die ganze Verantwortung alleine tragen, ist die rechtliche Beziehung des Kindes zu seinem Vater die erste Voraussetzung für das sog. Kindsverhältnis. Konsequenzen aus dieser Rechtsbeziehung sind die folgenden:
Die mündige ledige Mutter ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge. Es sei, Sie vereinbaren zusammen mit dem Kindesvater das gemeinsame Sorgerecht.
Der Vater hat Anspruch auf angemessenen Kontakt mit dem Kind, sofern das Kindesinteresse dadurch nicht gefährdet wird. Er hat aber keine rechtliche Erziehungsverantwortung.
Das Kind erhält den Namen, den die Mutter bei der Geburt führt, auch wenn dies ein Name aus einer geschiedenen Ehe ist.
Das Kind erhält das Bürgerrecht der ledigen Mutter.
Durch die Anerkennung der Vaterschaft vor dem Zivilstandsbeamten wird der Vater unterhaltspflichtig und zwar bis zur Volljährigkeit des Kindes oder bis zum Abschluss seiner Ausbildung. Zu den Geldzahlungen kann er gerichtlich verpflichtet werden, wenn er sie nicht freiwillig leistet.
Kommt der Vater der Unterhaltspflicht nicht nach, so kann eine Alimentenbevorschussung verlangt werden. Ihre Wohngemeinde wird dann die vom Vater geschuldeten Beträge "vorschiessen". Schuldner bleibt jedoch weiterhin der Kindesvater.
Will der Vater das Kind nicht anerkennen, können Mutter und Kind mit Unterstützung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Vaterschaftsklage einreichen, die oft mit einer Klage auf Unterhaltszahlung verbunden wird.
Die ledige Mutter kann für sich selbst vom Vater des Kindes die Unterhaltskosten während 4 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt geltend machen (Art. 295 ZGB; Ansprüche der unverheirateten Mutter).
Ein allfälliger Unterhaltsvertrag muss von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigt werden, damit er verbindlich wird und als Unterhaltstitel für eine allfällige Bevorschussung gilt. Die Kinderzulage, die in der Regel der Vater erhält, muss zusammen mit den Kinderalimenten an die Mutter weitergeleitet werden.
Eine Beistandschaft ist eine zeitlich und aufgabenmässig eingeschränkte rechtliche Vertretung des Kindes. Sie wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnet, wenn sich die Eltern über die Anerkennung der Vaterschaft und/oder die Regelung der Unterhaltspflicht nicht einigen können und muss aufgehoben werden, wenn beides geregelt ist. Zahlt der Vater z.B. die Alimente nicht zufriedenstellend, so ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder eine andere vom Kanton bezeichnete Stelle verpflichtet, der Mutter bei der Eintreibung zu helfen.
Das Kind ist mit seinem Vater auch nach dem Gesetz verwandt und nach seinem Tod erbberechtigt, auch wenn er noch weitere eheliche Kinder hat. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vater die Vaterschaft anerkannt hat, oder diese durch ein Gerichtsurteil festgelegt worden ist.
Für Alleinerziehende in knappen finanziellen Verhältnissen gibt es Beiträge an die Krankenversicherungsprämien. Es kann auch eine unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden, die bei der Durchführung des Vaterschaftsprozesses hilft. Eine alleinstehende, arbeitslose Frau, die schwanger wird, muss die Arbeitsbemühungen weiterführen. Die Schwangerschaft und die ersten 16 Wochen nach der Niederkunft gelten als Beitragszeit an die Arbeitslosenversicherung. Wichtige Hilfestellung gibt der Schweizerische Verband alleinerziehender Mütter und Väter (SVAMV), Postfach, 3006 Bern., Tel.: 031-351 7771, svamv@bluewin.ch, www.svamv-fsfm.ch.