Rechte des Kindes
Das Kind hat ein Recht darauf, sich seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechend entwickeln zu können.
Es hat auch ein Recht, seiner Reife entsprechend d.h. wenn es urteilsfähig ist, bei wichtigen Entscheidungen die es betreffen, mitzureden. Klare gesetzliche Bestimmungen dazu gibt es zwar nicht, es bleibt den Eltern überlassen, wie sie die gesetzlichen Zielvorgaben zum Wohl des Kindes umsetzen. Dass die Rechte der Kinder heute stärker wahrgenommen werden, ist auch das Verdienst der Uno-Kinderrechtskonvention.
Am 20. November 1959 beschloss die Generalversammlung der Vereinigten Nationen eine Erklärung der 10 wichtigsten Kinderrechte:
Das Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung, unabhängig von Rasse, Religion, Herkommen und Geschlecht.
Das Recht auf einen Namen und eine Staatsangehörigkeit.
Das Recht auf Gesundheit.
Das Recht auf Bildung und Ausbildung.
Das Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung.
Das Recht, sich zu informieren, sich mitzuteilen, gehört zu werden und sich zu versammeln.
Das Recht auf eine Privatsphäre und eine Erziehung im Sinne der Gleichberechtigung und des Friedens.
Das Recht auf sofortige Hilfe bei Katastrophen und Notlagen sowie Schutz vor Grausamkeiten.
Das Recht auf eine familiäre Gemeinschaft, elterliche Fürsorge und ein sicheres Zuhause.
Das Recht auf Betreuung bei Behinderung.
1997 ratifizierte die Schweiz das „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“ der Vereinten Nationen.
Die Rechte des Kindes kommen vor allem dann zum Zug, wenn Probleme zu lösen sind, wie z.B. bei einer Trennung oder Scheidung der Eltern, bei Konflikten mit den Grosseltern, bei der Anerkennung des Kindes oder bei falscher Vaterschaft. Die Kindesschutzbehörde vertritt in diesen Fällen die Rechte des Kindes, wenn die Eltern nicht richtig für ihr Kind sorgen können und versucht, diese nach Möglichkeit zu unterstützen.