Adoption

Frau und Mädchen liegen auf einer Wiese
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Vor allem Ehepaare, die keine Kinder haben können, überlegen sich eine Adoption oder die Betreuung eines Pflegekindes. Hierzu ist wichtig zu wissen, dass vom Gesetz her Adoptivkinder wie leibliche Kinder behandelt werden. Sie erhalten somit den Familiennamen und das Bürgerrecht der Adoptiveltern. Die Adoptiveltern üben das elterliche Sorgerecht aus und sie treten in die Unterhaltspflicht gegenüber dem Adoptivkind ein; beim Todesfall besteht ein gegenseitiges Erbrecht.

Adoptionsexperten weisen darauf hin, dass adoptierte Kinder bei der Identitätsbildung andere Wege gehen können als die leiblichen Kinder. Eine kritische Auseinandersetzung mit der Adoption ist daher möglich, und ein Verdrängen von Tatsachen kann problematisch sein. Die Schweizerische Fachstelle für Adoption (Link siehe unten) gibt hier gerne Auskunft oder www.adoption.admin.ch.

Jedes Adoptionsbegehren muss von der zuständigen kantonalen Behörde genehmigt werden. Die kantonale Behörde führt eine Untersuchung durch und erstellt einen Bericht über die Eltern. Auf dieser Grundlage kann die vorläufige Bewilligung zur Aufnahme des Kindes erteilt werden. Ist die Adoption ausgesprochen, wird sie dem für die Eintragung der Adoption im Personenstandsregister zuständigen Zivilstandsamt von Amtes wegen mitgeteilt. Informationen und Auskünfte betreffend Adoptionen erteilt das Bundesamt für Justiz.

Homosexuelle können das Kind des Partners / der Partnerin adoptieren. Seit Juli 2022 dürfen auch gleichgeschlechtliche Paare ein Kind adoptieren. 

Nachfolgend werden rechtlich relevante Regelungen aufgelistet, die bei eine Adoption zu beachten sind. 

Stabile familiäre Situation:


Ein Ehepaar sollte seit mindestens drei Jahren einen gemeinschaftlichen Haushalt führen, sowie mindestens 28 Jahre alt sein. Patchwork-Familien und homosexuelle Paare können ein leibliches Kind des Partners adoptieren (Stiefkindadoption). Eine unverheiratete und nicht in eingetragener Partnerschaft lebende Person kann auch alleine ein Kind adoptieren. Auch hier gilt die Mindestaltersgrenze von 28 Jahren. Eine verheiratete oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Person kann ein Kind nur alleine adoptieren, wenn der Partner dauernd urteilsunfähig ist oder seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend oder wenn die Ehe seit drei Jahren gerichtlich getrennt ist. 

Solide Lebensumstände:


Zukünftige Adoptiveltern müssen aufgrund ihrer familiären, gesundheitlichen und materiellen Situation langfristig für Betreuung, Ausbildung sowie Unterhalt des Adoptivkindes aufkommen können. Voraussetzung für eine Adoption ist ausserdem, dass die Adoptiveltern mindestens 16 Jahre älter sind als das Kind. Zudem darf der Altersunterschied nicht mehr als 45 Jahren betragen. Ausnahmen davon gibt es unter gewissen Umständen.

Suche nach einem Adoptivkind:


Die Suche nach Adoptivkindern ist aufwändig. Vor allem für inländische Adoptionskinder sind die Wartezeiten sehr lang, weshalb nur rund 10% der Adoptionen Inlandadoptionen sind. Anlaufstelle hier ist die Schweizerische Fachstelle für Adoptionen (Link siehe unten). Für Auslandsadoptionen gibt es vom Bund ermächtigte Vermittlungsorganisationen (Link siehe unten). Es ist auch möglich, ohne diese ermächtigten Stellen auf eigene Faust tätig zu werden, wobei hier darauf zu achten ist, dass einen dubiose Organisationen nicht in den Verdacht des Kinderhandels bringen (siehe unten).

Probejahr vor der Adoption:


Bevor eine Adoption bewilligt wird, muss das zu adoptierende Kind mindestens ein Probejahr als Pflegekind in seiner zukünftigen Familie verbringen. Dabei soll sich vor allem eine stabile Beziehung zwischen den zukünftigen Adoptiveltern und dem Kind bilden. Die Behörden am Wohnsitz der Adoptiveltern sind zuständig für die Bewilligung solcher Pflegeverhältnisse.

Pflegekind als Adoption:


An Stelle einer Adoption kann sich eine Familie auch für Pflegekinder entscheiden. Auch dies ist jedoch bewilligungspflichtig und als Vorbereitung sind Pflegeelternkurse sinnvoll und empfohlen. Auskünfte erteilt hier die Schweizerische Fachstelle für das Pflegekinderwesen.

Strafbarkeit des Kinderhandels:


Das „Haager Adoptionsübereinkommen“ regelt Adoptionen und schützt vor Handel mit gekauften oder gestohlenen Kindern. Wer also ohne korrekte behördliche Bewilligung ein Kind zum Zwecke der Adoption aus dem Ausland in die Schweiz bringt, macht sich bereits strafbar.


Letzte Aktualisierung: 20.01.2023, NK