Babysitter: AHV, Unfallversicherung, Steuererklärung

Kind und Babysitter spielen mit Seifenblasen
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Seit dem 1. Januar 2015 schreibt das Gesetz vor, dass Personen, die bei Ihnen Hausdienstarbeit verrichten, beitragspflichtig sind. Das heisst Sie müssen Sozialversicherungsbeträge abrechenen, wenn auch der Lohn tiefer als CHF 2300.-- im Jahr ist. Als Hausdienstarbeit sind folgende Tätigkeiten zu verstehen:

  • Raumpfleger/-in

  • Au-Pair-Mädchen/-Junge

  • Kinderbetreuer/-in 

  • Babysitter

  • Haushaltshilfe

  • Aufgabenhilfe

  • Hauswart/-in

  • Berufsleute, welche Tätigkeiten im Haus bzw. Wohnung und rund herum erledigen.

Ausnahme: Junge Erwachsene mit geringfügigem Einkommen


Seit 2015 ist die Beschäftigung im Privathaushalt von der Beitragspflicht befreit, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer wird im betreffenden Kalenderjahr 25-jährig oder ist jünger.

  • Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer verlangt nicht, dass Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden.

  • Lohn pro Arbeitgeber und Kalenderjahr nicht höher als CHF 750.00

Die Lohnobergrenze ist nicht als Freibetrag zu verstehen. Wird die Limite von CHF 750.00 überschritten, ist der gesamte Jahreslohn beitragspflichtig.

Abgesehen von obiger Ausnahme gilt:


Im Privathaushalt ist jede entlöhnte Tätigkeit beitragspflichtig. Wer im Jahr 2015 Hausangestellte mit Jahrgang 1997 oder älter beschäftigt, meldet sich bei der kantonalen Ausgleichskasse an, um die Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen.

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren mit Steuerabzug


Hausdienstarbeitgebende können das vereinfachte Abrechnungsverfahren wählen. Es ist ideal für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse: Der Arbeitgeber zieht die Beiträge an AHV, IV, EO, Arbeitslosenversicherung und Steuer vom massgebenden Lohn ab und rechnet mit seiner Ausgleichskasse jeweils per Ende Jahr ab. Die Ausgleichskasse schickt den Arbeitnehmenden für die Steuererklärung eine Bescheinigung über die abgelieferte Steuer. Deshalb braucht der Arbeitgeber keinen Lohnausweis auszufüllen.

Unfallversicherung:

Seit dem 1. Januar 2015 muss der Arbeitgerber keine obligatorische Unfallversicherung für einen Babysitter abschliessen. Grundsätzlich müssen sich Babysitter zwischen 13 und 25 Jahren selbst um den Unfallschutz kümmern. Es ist jedoch ratsam sich über die Folgekosten beraten zu lassen.

Haftpflichtversicherung:

Klären Sie auch ab, ob die Kinderhüterin haftpflichtversichert ist, entweder über die Familienhaftpflicht ihrer Eltern oder über Ihre eigene. Das hängt davon ab, ob bei Ihrer Versicherung unter "privates Dienstpersonal" Babysitter inbegriffen sind.

Der Stundenlohn für Jugendliche beginnt bei rund zehn Franken, ist jedoch Verhandlungssache und hängt auch von der Zahl der zu hütenden Kinder und den Aufgaben ab. Auskunft über die üblichen Tarife in Ihrer Region erteilt Ihnen Ihr Rotkreuz-Kantonalverband (www.redcross.ch).

Wer Kinder hütet, sollte mindestens 13 Jahre alt sein. Als Eltern müssen Sie gewährleisten, dass Sie im Notfall erreichbar sind, und eine Notiz hinterlegen, an welche anderen Stellen sich die Babysitterin in Ausnahmesituationen wenden kann (Nachbarn, Kinderarzt, Notarzt).

Quelle: SVA Zürich, Schweizerisches Rotes Kreuz

Letzte Aktualisierung: 23.03.2020, CF

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