Die Lohnfortzahlungspflicht
Schwangere Frauen können nach dem geltenden Arbeitsgesetz nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Sie dürfen auf blosse Anzeige von der Arbeit fernbleiben oder diese verlassen. Allerdings müssen sie - wie bei anderen unverschuldeten Arbeitsverhinderungen, z.B. Krankheit oder Unfall - ein ärztliches Zeugnis erbringen, damit eine vom Dienstalter abhängige Lohnfortzahlung zur Anwendung kommt.
Darüber hinaus dürfen Arbeitgeber grosszügigere Lösungen in Form einer kollektiven Krankentaggeldversicherung (siehe Arbeitsvertrag) anbieten. Die Dauer der gesetzlichen Lohnfortzahlung nach OR hängt von der Zahl der absolvierten Dienstjahre (Anstellungsjahre) ab, also nicht das Kalenderjahr ist massgebend. Wird eine Arbeitnehmerin in einem Dienstjahr mehrmals arbeitsunfähig - auch aus unterschiedlichen Gründen - werden alle Absenzen zusammengezählt und an den Lohnfortzahlungsanspruch angerechnet. Dies gilt ausdrücklich auch für Absenzen wegen Schwangerschaft. Mit Beginn eines neuen Dienstjahres beginnt die Zählung der Absenzen und somit der Anspruch auf Lohnfortzahlung wieder bei null.
Für Probezeit und Temporärverträge gelten besondere Bestimmungen. Es gibt eine gesetzliche Bestimmung im Obligationenrecht (Art. 324a OR), die das für alle Arbeitnehmenden geltende Minimum regelt.
Die unten aufgeführten Ausführungen gelten auch für Teilzeit und stundenweiser Arbeit. Die Höhe der Lohnfortzahlung entspricht dann dem Beschäftigungsgrad. Bei Beschäftigung im Stundenlohn gilt der Durchschnittslohn der letzten 6-12 Monate. Für Probezeit und befristete Verträge gelten besondere Bestimmungen.
Die Lohnfortzahlungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit infolge Schwangerschaft ist von der Dienstdauer abhängig. Die Arbeitsgerichte haben eine einheitliche Praxis entwickelt, mit der die Lohnfortzahlung verbindlich geregelt wird. Unten sind die 3 Skalen, nach denen sich die dienstalterabhängige Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeber berechnet. Welche Tabelle zur Anwendung kommt, wird durch die kantonale Gerichtspraxis definiert. Am meisten verbreitet ist die "Berner Skala", nach welcher sich AG, LU, FR, GE, SG, SO, VD VS und ZG richten.
Dauer der Lohnfortzahlungspflicht: Wie lange erhalte ich meinen Lohn?
Im 1. Dienstjahr (falls über 3 Monate beschäftigt) ist der Lohn für mindestens 3 Wochen zu entrichten; in den folgenden Dienstjahren, je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen, für eine "angemessene längere Zeit" (Art. 324a Abs. 2 und 3 OR). Diese "Zeit" wird durch die Gerichtspraxis in Skalen festgelegt, abgestellt auf die bisherige Anstellungsdauer. Die "Berner Skala" ist ist die älteste und am meisten verbreitete Skala.
In der Praxis ist man sich nicht ganz einig, wie die Lohnfortzahlungspflicht bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit gehandhabt wird. Aber die vorherrschende Meinung ist es, dass sich die beschränkte Arbeitsunfähigkeit auch entsprechend verlängert. D.h. im ersten Dienstjahr hat man nach OR eine Lohnfortzahlungspflicht von 3 Wochen. Ist man 50 % krankgeschrieben, so verlängert sich die Lohnfortzahlungspflicht entsprechend. D.h. von 3 auf 6 Wochen.
Bei Arbeitslosigkeit sind Ansprüche auf Mutterschaftsurlaub oder Arbeitslosenentschädigung zu prüfen; bei Wöchnerinnen ist zusätzlich das Arbeitsverbot zu beachten (Gesundheitsschutz).
Die 3 Lohnfortzahlungsskalen
Berner Skala:
Anstellungsdauer | Lohnfortzahlung |
---|---|
1. Jahr (über 3 Monate) | 3 Wochen |
2. Jahr | 1 Monat |
3. und 4. Jahr | 2 Monate |
5. bis 9. Jahr | 3 Monate |
10. bis 14. Jahr | 4 Monate |
15. bis 19. Jahr | 5 Monate |
20. bis 24. Jahr | 6 Monate |
ab 25. Jahr | 7 Monate |
Basler Skala:
Anstellungsdauer | Lohnfortzahlung |
---|---|
1. Jahr (über 3 Monate) | 3 Wochen |
2. und 3. Jahr | 2 Monate |
4. bis 10. Jahr | 3 Monate |
11. bis 15. Jahr | 4 Monate |
16. bis 20. Jahr | 5 Monate |
über 20 Jahr | 6 Monate |
Zürcher Skala:
Anstellungsdauer | Lohnfortzahlung |
---|---|
1. Jahr (über 3 Monate) | 3 Wochen |
2. Jahr | 8 Wochen |
3. Jahr | 9 Wochen |
usw. | pro Jahr 1 Woche mehr |
Höhe des Lohnes während der Lohnfortzahlungspflicht
Wenn der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, muss er während dieser Zeit den vollen Lohn bezahlen. Von der gesetzlichen Bestimmung zur Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung darf durch schriftliche Abrede abgewichen werden. Die von den Parteien ausgehandelte Lösung (kollektive Krankentaggeldversicherung) muss für den Arbeitnehmer jedoch gesamthaft mindestens "gleichwertig" sein. Damit sind hauptsächlich Versicherungen gemeint, die dem Arbeitnehmer ein Taggeld ausrichten (Art. 324 Abs. 4 OR: Taggeldversicherung). Da Versicherungen in der Regel Leistungen erbringen, die über die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers hinausgehen, darf ein Arbeitnehmer in diesen Fällen an den Prämien beteiligt werden; zudem kann die Höhe des weiterbezahlten Lohnes von 100% auf einen tieferen Betrag reduziert werden. Als "gleichwertig" anerkannt ist z.B. die folgende häufige Versicherungslösung: Taggeld von 80% des Lohnes während 720 Tagen mit 1-3 Karenztagen zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit; Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Prämien hälftig. Im Zweifelsfall über die "Gleichwertigkeit" muss der Richter entscheiden. Es ist daher in der Praxis möglich und legal, dass Sie während einer Grippe ab dem 1. Tag nur 80% Ihres Lohnes erhalten.
Bei Fragen zu Lohnfortzahlung (Dauer und Höhe) sollte immer der Arbeitsvertrag und die eingeschlossenen Reglemente konsultiert werden.