Voraussetzungen für eine IVF-Behandlung
Beide Partner müssen mit der In-Vitro-Fertilisation (IVF) einverstanden sein.
Beratungen über die medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der IVF durch einen Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt (in der Regel durch den „Haus"-Gynäkologen) sind Pflicht des Paares.
Bei der IVF dürfen nur so viele Eizellen befruchtet werden, wie innerhalb eines Zyklus übertragen werden können, maximal drei.
Hat die vorausgegangene Follikelpunktion überschüssige unbefruchtete Eizellen ergeben, dürfen diese für einen späteren Befruchtungsversuch eines folgenden Behandlungszyklusses eingefroren werden. Das Einfrieren oder Weiterkultivieren von bereits geteilten Embryonen (= Zweizellern) ist bis auf wenige gesonderte Ausnahmen verboten. Damit soll vermieden werden, dass Embryonen zu anderen Zwecken entnommen werden als zur Fortpflanzung.
Jegliche Eingriffe am In-Vitro-Embryo, die nicht seiner Erhaltung dienen, sind verboten.
Die Durchführung einer IVF darf nur durch entsprechend ermächtigte Ärzte oder unter Aufsicht derselben von statten gehen.
Negativer HIV-Status beider Partner.
Immunität gegenüber der Viruserkrankung Röteln bei der Frau (durchgemachte Erkrankung oder erfolgte Impfung).
Die Frau sollte jünger als 40-jährig sein.