10 Fragen und Antworten zur Mutterschaftsversicherung
Wie lange Sie wie viel Ihres bisherigen Einkommens erhalten und wer sich darum kümmert.
Ein Überblick mit den wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Mutterschaftsversicherung.
Wer hat Anspruch auf eine Mutterschatsftsentschädigung?
Arbeitnehmerinnen in Voll- und Teilzeit
Frauen, die als selbstständig Erwerbende gelten.
Frauen, welche im Betrieb des Ehemannes, Konkubinatspartners oder der Familie arbeiten, einen Barlohn erhalten und AHV-Beiträge bezahlen (zum Beispiel Bäuerinnen).
Erwerbslose Frauen, die bereits Taggelder beziehen oder eine genügende Beitragszeit im Sinne des Arbeitsgesetzes aufweisen.
Frauen, die infolge von Unfall, Krankheit oder Invalidität Taggelder beziehen, sofern dieses Taggeld auf einen vorangegangenen Lohn berechnet wurde.
Frauen, welche ihre Kinder betreuen und in keinem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten kein Mutterschaftsgeld. Bei Werkstudentinnen, Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten kommt es auf die Umstände und den konkreten Arbeitsvertrag an.
Welche Voraussetzungen müssen für die Mutterschaftsentschädigung erfüllt werden?
Die beiden folgenden Bedingungen müssen erfüllt sein:
Die werdende Mutter muss vor der Geburt neun Monate im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert gewesen sein. Sie muss zudem den Wohnsitz i der Schweiz haben oder in der Schweiz arbeiten. Aufgrund der Abkommen der Schweiz mit der EU und der EFTA werden die in solchen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten ebenfalls angerechnet.
Von diesen neun Monaten muss sie mindestens fünf erwerbstätig gewesen sein, unabhängig von der Höhe des Arbeitspensums.
Wie lange dauert der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung?
Der Anspruch beginnt am Tag der Geburt und endet nach spätestens 14 Wochen, beziehungsweise 98 Tage Kalendertage, sofern die Arbeitstätigkeit nicht vorzeitig wieder aufgenommen wird.
Für die Wochen 15 und 16 bestehen nochmals besondere Schutzrechte für die Mutter.
Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden, weil die Mutterschaftsentschädigung bezogen wurde.
Kann der Mutterschaftsurlaub an die Schwangerschafts-Abwesenheit angerechnet werden?
Nein. Der Mutterschaftsurlaub gilt erst ab der Geburt des Kindes. Ein Vorbezug oder gar ein Anrechnen an Abwesenheitstage während der Schwangerschaft ist nicht erlaubt.
Wie hoch ist die Mutterschaftsentschädigung?
80 Prozent vom Erwerbseinkommen vor der Geburt, maximal CHF 220 pro Tag (Monatseinkommen CHF 8250)
In Einzelfällen kann die Berechnung jedoch erhebliche Schwierigkeiten bereiten, zum Beispiel falls vor der Geburt unbezahlter Urlaub bezogen oder das Arbeitspensum reduziert wurde.
Bezieht die Mutter vor der Niederkunft ein Taggeld aus der ALV-, Kranken-, Unfallversicherung oder einer anderen Sozialeinrichtung, löst die Mutterschaftsentschädigung die anderen Taggelder ab. Die Mutterschaftsentschädigung geht immer vor.
Wo beantrage ich die Mutterschaftsentschädigung?
Bei Angestellten übernimmt dies der Arbeitgeber über die zuständige AHV-Ausgleichskasse.
Alle übrigen müssen dies selber direkt bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse tun.
Wer zahlt die Mutterschaftsentschädigung aus?
Wenn der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung an die Mutter leistet, wird das Taggeld an den Arbeitgeber bezahlt.
In allen übrigen Fällen zahlt die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung direkt an die Mutter.
Bei Differenzen mit dem Arbeitgeber oder bei besonderen Umständen kann die direkte Auszahlung durch die Ausgleichskasse an die Mutter verlangt werden.
Wird der Wohnsitz nach der Geburt ins Ausland verlegt, kann verlangt werden, dass die Mutterschaftsentschädigung ins Ausland bezahlt wird.
Muss ich auf die Mutterschaftsentschädigung Beiträge an die AHV, IV und EO leisten?
Das Mutterschaftsgeld anstelle des Lohnes gilt als Einkommen. AHV/IV/EO-Beiträge müssen also entrichtet werden. Für Arbeitnehmende wird zudem der Beitrag von der Arbeitslosenversicherung abgezogen.
Kann ich den Mutterschaftsurlaub im Falle einer Frühgeburt aufschieben?
Wenn das Neugeborene mindestens 2 Wochen im Spital verbleiben muss, kann der Bezug des Taggeldes auf Antrag auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.
In jedem Fall gilt jedoch ein absolutes Arbeitsverbot von 8 Wochen nach der Geburt. In der Zeit des Aufschubes kann für die Frau eine Einkommenslücke entstehen, die nicht durch eine Erwerbstätigkeit überbrückt werden darf.
Was geschieht, wenn ich während des Mutterschafturlaubes einer Arbeit nachgehe?
Eine Arbeitnehmerin muss in den ersten 8 Wochen nach der Geburt der Arbeit fernbleiben. In dieser Zeit gilt ein absolutes Arbeitsverbot, kein Betrieb darf eine Mutter beschäftigen, die vor weniger als 8 Wochen geboren hat. Sie darf auch dann nicht beschäftigt werden, wenn sie es ausdrücklich wünscht.
Ab der 9. Woche nach der Geburt darf eine Mutter wieder arbeiten, wenn sie möchte. Wichtig ist hier jedoch, dass in diesem Fall der Anspruch auf Taggeld der Mutterschaftsversicherung verloren geht.Auch dann, wenn Sie Teilzeit arbeiten. Jede Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit vor Ablauf des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubes führt also unweigerlich zum Erlöschen des Entschädigungsanspruchs.