Gurttragpflicht - auch in Urlaubsländern
In der Schweiz gilt seit dem 1. Januar 2002 für alle Autoinsassen - und sind sie auch noch so klein – eine Gurttragepflicht. Für Kinder bis zum Alter von zwölf Jahren oder 150 cm Körpergrösse verlangt das Gesetz seit 1. April 2010 eine Rückhaltevorrichtung (Babyschale, Kindersitz, Sitzerhöhung) nach ECE-Reglement Nr. R44 der R129 (ECE bedeutet Economic Commission for Europe). Ausserdem dürfen Autofahrer/innen nur noch so viele kleine Insassen mitführen, wie Plätze im Fahrzeugausweis eingetragen sind.
Die bfu (Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung, www.bfu.ch) empfiehlt, Kinder wenn möglich auf den Rücksitzen zu platzieren und nur Rückhaltevorrichtungen zu verwenden, welche mit einem bfu-Sicherheitszeichen versehen sind, oder einen nach ECE R44.03, R44.04 oder R129 geprüften Kindersitz zu verwenden.
Die Wahl richtet sich bei ECE R44 geprüften Kindersitzen nach dem Gewicht des Kindes. Es werden fünf Gewichtskategorien unterschieden. Für die erste Gewichtskategorie (Kinder von 3 bis 10 kg, bis ca. 9 Monate) können Sie die vom bfu und TCS empfohlenen Kindersitze und deren Anwendung aus unserer Tabelle entnehmen. Kindersitze, welche die ECE Prüfnummer R129 aufweisen, richten sich nicht nach dem Gewicht, sondern nach der Körpergrösse des Kindes.
Wichtig ist, dass speziell der erste Wechsel nicht zu früh erfolgt. Auch wenn die kleinen Füsse bereits an der Rückenlehne des Fahrzeugsitzes anstossen, sollte mit dem Wechsel noch zugewartet werden. Erst wenn der Kopf über die Schale hinausragt, muss gewechselt werden.
Keinesfalls dürfen Kinder ungesichert im Auto mittransportiert werden, das bedeutet Lebensgefahr! Tödliche Verletzungen können bereits bei einem Aufprall von 30 km/h gegen ein festes Hindernis auftreten! Folgende Situationen sind zu unterlassen:
Kind auf dem Rücksitz liegend
Kind im Laderaum eines Kombifahrzeuges herumtollend
Kind im Kindersitz gesichert, Sitz jedoch nicht mit Fahrzeuggurt befestigt
Reboardkindersitz trotz aktivem Beifahrerairbag auf dem Vordersitz montiert
Die Gurttragpflichten für Kinder und Erwachsene sind länderspezifisch. Die im jeweiligen Land gültigen Gurttragvorschriften sind einzuhalten. Eine Übersicht über die länderspezifische Gurttragpflicht ist in der Datenbank DocTour in allen Geschäftsstellen des TCS erhältlich. Nachstehend werden die Vorschriften der Schweiz, Deutschlands, Österreichs, Frankreichs und Italiens zusammengefasst:
Vorder-/Rücksitz | Angaben | |
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Schweiz | Vordersitz (VRV* Art. 3a,60), Rückensitz ist immer zu bevorzugen! | Unter 7 Jahren: Benützung von Kinderhaltevorrichtungen obligatorisch |
Vordersitz (siehe oben) | 7 – 12 Jahre oder bis 150 cm Körpergrösse: Benützung von Kinderhaltevorrichtungen oder Rückhaltevorrichtungen obligatorisch. Am besten mit seitlichen Polstern (erhöhte Sicherheit bei Seitenaufprall) | |
Vordersitz (siehe oben) | Über 12 Jahre oder 150 cm: Gurtentragpflicht | |
Rücksitz (VRV* Art. 3a, 60) | Unter 7 Jahren: Benützung von Kinderhaltevorrichtungen obligatorisch | |
Rücksitz (siehe oben) | 7 – 12 Jahre oder bis 150 cm Körpergrösse: seit 1. April 2010: Benützung von Kinderhaltevorrichtungen obligatorisch. Benützung von Kinderhaltevorrichtungen oder Rückhaltevorrichtungen obligatorisch. Am besten mit seitlichen Polstern (erhöhte Sicherheit bei Seitenaufprall) | |
Rücksitz (siehe oben) | Über 12 Jahre: Gurtentragpflicht | |
Deutschland | Kinder unter 12 Jahren und unter 1.50 m Körpergrösse müssen mit Rückhaltevorrichtung, die dem Reglement ECE-R 44 entsprechen, gesichert werden. | |
Österreich | Personen bis 14 und unter 1.50 Körpergrösse müssen mit einer Rückhaltevorrichtung der oben erwähnten Form gesichert sein. Jedes Kind muss mit einer speziellen Rückhaltevorrichtung gesichert sein. | |
Frankreich | Für Kinder unter 10 Jahren gilt generelle Gurttragepflicht. | |
Italien | Generelle Gurttragepflicht für alle. Kinder zwischen 3 und 12 Jahren und unter 1.50 m Körpergrösse müssen mit entsprechenden Kindersitzen gesichert werden. Kinder unter 3 Jahre dürfen nur in Kindersitzen mitfahren, ausser sie sitzen neben einer Person, die mindestens 16 Jahre alt ist. |
* Verkehrsregelnverordnung ab 01.01.2002
Fragen werden gerne von den Geschäftsstellen des TCS (Touring Club der Schweiz), Tel. 0844 888 111, beantwortet. Dort und bei der Beratungsstelle für Unfallverhütung in Bern (bfu), Tel. 031 390 22 22, gibt es auch die gute Broschüre „Auto-Kindersitze 2013“, welche gemeinsam von der bfu und dem TCS neu herausgegeben wurde. Weiterhin sind die wichtigsten Informationen und ein Bestell-Link für die Broschüre auf der bfu-Internetseite zu finden.
Und vergessen Sie nie: Ein Aufprall von 50 km/h entspricht einem Sturz aus dem 3. Stockwerkes eines Hauses.