Vergütung von nicht invasiven Pränataltest
Die Kosten für den NIPT werden unter bestimmten Voraussetzungen von der Krankenkasse übernommen.
Ab dem 15. Juli 2015 vergütet die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP, Grundversicherung) bei schwangeren Frauen nicht-invasive Trisomie-Tests. Bedingung für die Vergütung dieser Bluttests ist, dass ein sogenannter Ersttrimester-Test durchgeführt worden ist und dieser ein erhöhtes Risiko für Trisomie ergeben hat. Weiter werden unter anderem die Beiträge der OKP an Geburtsvorbereitungskurse erhöht.
Bisher mussten sich schwangere Frauen, deren Föten ein erhöhtes Risiko für die Trisomien 21, 18 und 13 aufweisen, einer invasiven Chorionzottenbiopsie oder Fruchtwasseruntersuchung unterziehen, wenn sie und ihr Partner eine präzise Diagnose erhalten wollten. Neuere, nicht-invasive Tests ermöglichen es nun, diese Trisomien im mütterlichen Blut festzustellen.
Diese nicht-invasiven Trisomie-Bluttests werden neu ab dem 15. Juli 2015 unter bestimmten Umständen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP, Grundversicherung) vergütet. Bedingung für die Vergütung ist, dass zuvor ein Ersttrimester-Test (bestehend aus Nackenfaltenmessung mittels Ultraschall und Blutanalysen) durchgeführt worden ist und sich dabei gezeigt hat, dass das Risiko für die Trisomien 21, 18 oder 13 höher ist als 1:1000.
Gemäss Modellrechnungen dürfte die Anzahl der invasiven Untersuchungen wegen des Verdachts auf Trisomie von über 3000 jährlich auf einige Hundert zurückgehen und damit auch die Anzahl der Fehlgeburten reduzieren, die in circa einem Prozent der invasiven Abklärungen ausgelöst werden.
Weiter vergütet die OKP ab Anfang Juli neu einen Beitrag von Fr. 150.- an Geburtsvorbereitungskurse; bisher wurden lediglich Fr. 100.- übernommen. Zudem wurde die Betreuungsregelung nach der Geburt konkretisiert und administrativ vereinfacht. Insbesondere können Mütter künftig Hausbesuche von Hebammen ab dem zehnten Tag nach der Geburt neu auch ohne ärztliche Anordnung in Anspruch nehmen.
Neben diesen Änderungen sind eine Reihe weiterer Anpassungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) und ihrer Anhänge (der Anhang 1, die Mittel- und Gegenständeliste sowie die Analysenliste) vorgenommen worden.
Quelle: Bundesamt für Gesundheit BAG