Hebamme und Krankenversicherung
Was übernimmt die Krankenkasse, falls eine Hebamme rund um eine normale Geburt Leistungen erbringt? Gemäss dem Krankenversicherungsgesetz (KVG, Art. 101 Abs.1) sind Hebammen den Ärzten gleichgestellt. Aus diesem Grund können Hebammen (auch ohne ärztliche Verordnung) die Begleitung während der Schwangerschaft und nach der Geburt übernehmen und zu Lasten der Grundversicherung abrechnen. Jedoch ist die Hebamme verpflichtet, die schwangere Frau darauf hinzuweisen, dass vor der 16. Schwangerschaftswoche eine ärztliche Untersuchung angezeigt ist. Sie kann die Ultraschalkontrollen anordnen, die Durchführung jedoch obliegt einem Arzt oder einer Ärztin, welche über die notwendige Zusatzausbildung verfügt. Hebammen können auch Leistungen der Krankenpflege über die Grundversicherung abrechnen. Dies gilt für die Zeit nach einer Hausgeburt, einer ambulanten Geburt oder nach einem vorzeitigen Austritt bei einer Spitalgeburt.
Gemäss Art. 29 KVG können im Rahmen einer Mutterschaft folgende Leistungen mit der Grundversicherung abgerechnet werden:
die von Ärzten und Ärztinnen oder von Hebammen durchgeführten oder ärztlich angeordneten Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft;
die Entbindung zu Hause, in einem Spital oder einer Einrichtung der teilstationären Krankenpflege sowie die Geburtshilfe durch Ärzte und Ärztinnen oder Hebammen;
die notwendige Stillberatung;
die Pflege und den Aufenthalt des gesunden Neugeborenen, solange es sich mit der Mutter im Spital aufhält.
Betreuung durch die Hebamme im Wochenbett in den 56 Tagen nach der Geburt im Rahmen von Hausbesuchen (Pflege und Überwachung des Gesundheitszustandes von Mutter und Kind sowie zur Unterstützung, Anleitung und Beratung der Mutter in der Pflege und Ernährung des Kindes.
Naturheilverfahren sind in der Regel durch eine entsprechende Zusatzversicherung abzudecken