Kein Selbstbehalt bei Schwangerschaftskomplikationen

Keine Kostenbeteiligung für medizinische Leistungen ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt.

Gebärende mit CTG
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Im KVG ist geregelt, dass Frauen bei Krankheit (z. B. Komplikationen) ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt keine Kostenbeteiligung für allgemein medizinische Leistungen leisten müssen.

Welche Behandlungen sind von dieser Regelung betroffen?


Diese Regelung betrifft z. B. die Hospitalisation zur Vermeidung einer Frühgeburt, die Behandlung von Schwangerschaftsdiabetes und Infektionen oder eine psychotherapeutische Behandlung von Depressionen nach der Geburt. Alle Kosten, dies gilt auch für Behandlungskosten unabhängig von der Schwangerschaft auftretenden Krankheiten, werden von der Krankenkasse übernommen. Massgebend ist der Zeitpunkt, in welcher Schwangerschaftswoche die Schwangere sich befindet.

Es liegt im Parlament nun ein Vorstoss vor, die Kostenbeteiligung für Schwangere bis und mit 12. Schwangerschaftswoche auch zu streichen und die Unterscheidungen, "erhöhtes" bzw. "hohes" Risiko, sowie "Risikoschwangerschaft" wegzulassen. Der Vorstoss hat gute Aussichten angenommen zu werden.

Letzte Aktualisierung: 18.07.2025, AS

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