Krankenkassenleistungen bei Schwangerschaft

Welche Kosten ab wann übernommen werden und warum eine Fehlgeburt vor der 13. Schwangerschaftswoche als Krankheit gilt.

Dokumentation zu Ultraschall Untersuchungen

Die Frage, ob Sie schwanger oder krank sind, spielt für Ihre Krankenkasse im Rahmen der Grundversicherung ab der 13. Schwangerschaftswoche keine Rolle mehr.

Keine Kostenbeteiligung für die Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche


Bei Mut­ter­schaft über­nimmt die ob­li­ga­to­ri­sche Kran­ken­pfle­ge­ver­si­che­rung ab der 13. Schwan­ger­schafts­wo­che bis 8 Wo­chen nach der Ge­burt nicht nur die besonderen Leistungen der Mutterschaft, sondern auch die Be­hand­lungs­kos­ten, die un­ab­hän­gig von der Schwan­ger­schaft auf­tre­ten. Die­se Leis­tun­gen sind be­freit von Selbst­be­halt und Fran­chise.

Auch genau definierte be­son­de­ren Leis­tun­gen bei Mut­ter­schaft wer­den ab der 13. Schwan­ger­schafts­wo­che bis 8 Wo­chen nach der Ge­burt von der ob­li­ga­to­ri­schen Kran­ken­pfle­ge­ver­si­che­rung über­nom­men. Dazu gehören zum Beispiel 7 Vorsorgeuntersuchungen, zwei Ultraschalluntersuchungen und drei Stillberatungen. 

Welche Kosten werden ab der 13. Schwangerschaftswoche übernommen?


Eine Fehl­ge­burt vor der 13. Schwan­ger­schafts­wo­che fällt nicht un­ter die be­son­de­ren Leis­tun­gen bei Mut­ter­schaft, son­dern wird als Krank­heit de­fi­niert. Dies bedeutet also, dass Sie die Kosten für die Behandlung einer Fehlgeburt nach Abzug von Selbstbehalt und Franchise selber bezahlen müssen. Als Frau, die eine Fehl­ge­burt er­lei­det, sind Sie also dop­pelt ge­straft: Sie ver­lie­ren Ihr Kind und die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die Behandlung nicht vollumfänglich. Das gleiche gilt für eine not­wen­di­ge Cu­ret­ta­ge nach ei­ner Fehl­ge­burt oder we­gen ei­ner Wind­mo­le und von Ein­grif­fen bei Ei­lei­ter­schwan­ger­schaft.

Auch Leistungen wie Medikamente, Mittel und Gegenstände wie zum Beispiel Kompressionsstrümpfe werden von der Grundversicherung erst nach der 13. Schwangerschaftswoche übernommen, vorher unterliegen sie dem Selbstbehalt und der Franchise.

Eine Versicherte, die auf Nummer sicher gehen will, sollte also für die Grundversicherung eine tiefe Franchise wählen, damit sie bis und mit der 12. Schwangerschaftswoche nur eine tiefe Kostenbeteiligung tragen muss.

Karenzfrist bei der Grundversicherung


In der Grundversicherung gibt es − im Gegensatz zu den Zusatzversicherungen − keine Wartefristen (sog. Karenzfristen) hinsichtlich Leistungsvergütung. Auch diejenige Schwangere, die kurz vor der Niederkunft die Grundversicherung wechselt, hat Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen (sog. Freizügigkeit). Bei einer Zusatzversicherung empfiehlt es sich aufgrund der Karenzfrist, diese vor einer geplanten Schwangerschaft abzuschliessen.

Letzte Aktualisierung: 18.09.2023, AS/KM