Vaterschaftsurlaub

Innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt ihres Kindes können Väter 10 arbeitsfreie Tage beziehen.

Vater mit Säugling beim Wickeln
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 Finanziert wird der Vaterschaftsurlaub über die Erwerbsersatzordnung (EO). Es gelten die folgenden Bedingungen:

  • Die Gesetzesvorlage ist am 1.1.2021 in Kraft getreten.

  • Nur der rechtliche Vater hat Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub. Das bedeutet, dass er mit der Mutter verheiratet sein muss, die Vaterschaft anerkennt oder über ein Gerichtsurteil verfügt, das die Vaterschaft bestätigt. Bei Adoption besteht kein Anspruch auf Vaterschaftsurlaub.

  • Der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub gilt sowohl für Väter, die angestellt sind als auch für selbständig Erwerbende. Väter, die wegen Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld beziehen oder die zum Zeitpunkt der Geburt Militär- oder Zivildienst leisten, haben ebenfalls Anspruch auf den Vaterschaftsurlaub.

  • Der Vater muss in den neun Monaten vor der Geburt obligatorisch bei der AHV versichert gewesen sein. In dieser Zeit muss er während mindestens fünf Monaten erwerbstätig gewesen sein.

  • Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, maximal jedoch Fr. 196.00 pro Tag. Für zwei Wochen Urlaub (10 Arbeitstage inkl. Wochenenden) werden 14 Taggelder ausbezahlt, also maximal Fr. 2744.00.

  • Die freien Tage können am Stück oder als einzelne Tage bezogen werden.

  • Der Vaterschaftsurlaub darf keine Ferienkürzung zur Folge haben. Kündigt der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag, wenn der Vater noch nicht den ganzen Urlaub bezogen hat, verlängert sich die Kündigungsfrist um die Anzahl der verbleibenden Urlaubstage.

  • Die Auszahlung der Vaterschaftsentschädigung erfolgt nicht automatisch, sondern muss bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden. 

  • Der Bezug des Vaterschaftsurlaubs ist freiwillig. Der Anspruch darauf erlischt 6 Monate nach der Geburt.

  • Seit 1. Januar 2023 haben Adoptiveltern, welche ein Kind unter 4 Jahren adoptiert haben, ebenfalls ein Anrecht auf Bezug eines zweiwöchigen Urlaubs. Urlaub darf pro Elternpaar nur einmal innert Jahresfrist seit Adoption bezogen werden.

Viele grosse Firmen gewähren ihren Mitarbeitern einen Vaterschaftsurlaub, der deutlich über die zwei Wochen hinausgeht, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Wenn es die betriebliche und individuelle Situation zulässt, kann die arbeitsfreie Zeit nach der Geburt mit bereits bestehenden Arbeitszeitmodellen ergänzt und ausgedehnt werden, beispielsweise mit unbezahltem Urlaub, Homeoffice, Teilzeitarbeit oder einem Sabbatical.

Trotz der Einführung des Vaterschaftsurlaubs hinkt die Schweiz im internationalen Vergleich immer noch hinter anderen Ländern her. Besonders grosszügig sind die skandinavischen Staaten. Zum Vergleich: Dänemark kennt einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 28 Wochen, wovon 10 Wochen auf Väter übertragen werden können. In Finnland dauert die bezahlte Auszeit 1 Jahr, die ersten 21 Wochen für die Mutter, die übrigen 31 Wochen dürfen sich die Eltern teilen. Schweden kennt einen bezahlten Elternurlaub von 15 Monaten, davon mindestens 1 Monat für den Vater.

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