Krankes Kind - wer springt bei der Kinderbetreuung ein?
Wie lange Sie zu Hause bleiben dürfen, wenn ein Kind krank ist und wo Sie Unterstützung bekommen, wenn niemand einspringen kann.
Berufstätige Mütter und Väter kennen das Problem: Mitten in der Nacht oder früh morgens hat ihr Kind hohes Fieber, ist krank und darf nicht in die Kita, in den Kindergarten oder in die Schule gehen. Aber sie sollten zur Arbeit gehen. Gelegentlich können kurzfristig die Grosseltern, eine Nachbarin oder gute Freunde einspringen. Doch was, wenn dies nicht geht?
Wie lange dürfen Eltern zu Hause bleiben?
Die berufstätige Mutter oder der Vater können sich beim Arbeitgeber abmelden, um ihr Kind zu pflegen. Wenn das Kind krank oder verunfallt ist, darf die Arbeitnehmerin nämlich so lange bezahlten Urlaub nehmen, wie sie vernünftigerweise benötigt, um die Versorgung des Kindes zu organisieren. Der Arbeitgeber hat den Angestellten mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung eines kranken Kindes erforderliche Zeit freizugeben, und zwar maximal drei Tage. Ist das Kind schwer erkrankt, haben Eltern ein Anrecht auf einen Betreuungsurlaub von maximal 14 Wochen.
Kinderbetreuung für den Notfall
Eine andere Möglichkeit ist, den Betreuungsdienst des Roten Kreuzes (SRK) zu engagieren. Diese Dienstleistung können alle Eltern beanspruchen, die tagsüber auf eine Betreuung ihres kranken Kindes angewiesen sind, wenn die Eltern selber krank sind oder sich in einer Krisensituation befinden. Er hilft aber nicht bei chronischen Krankheiten des Kindes. Der Tarif für diese Dienstleistung ist abhängig von der finanziellen Situation der Familie, zudem hat jeder Kanton eigene Richtlinien. Der Hütedienst für kranke Kinder bis zum 12. Altersjahr wird von mehreren SRK-Kantonalverbänden angeboten.
Dieser Betreuungsdienst versteht sich nicht als Krankenpflege oder Haushaltshilfe. Das Kind wird lediglich beaufsichtigt, d.h. mit Medikamenten und Mahlzeiten versorgt und beschäftigt. Der Krankheitsverlauf wird beobachtet, und sollte er sich verschlechtern, nimmt die Betreuerin sofort Kontakt zu den Eltern auf. Der Betreuungsdienst ist jedoch nicht zuständig bei schweren Erkrankungen oder Unfällen von Kindern, die eine fachspezifische Pflege erfordern. Für solche Fälle müssen die Eltern die spitalexterne Pflege in Anspruch nehmen.
Weitere Informationen zu dieser Dienstleistung erhalten Sie bei den Kantonalverbänden oder bei www.redcross.ch oder über unsere Linkliste.