Die Grundversicherung der Krankenkasse in der Schwangerschaft
Was wird während der Schwangerschaft von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen?
Bei Mutterschaft übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt nicht nur Behandlungskosten, die unabhängig von der Schwangerschaft auftreten, sondern auch besondere Leistungen der Mutterschaft. Diese Leistungen sind befreit von Selbstbehalt und Franchise.
Die besonderen Leistungen bei Mutterschaft
Die nachfolgenden besonderen Leistungen bei Mutterschaft werden ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen:
7 von Ärztinnen oder Hebammen durchgeführten Vorsorgeuntersuchungen inklusive Laboranalysen gemäss Analyseliste und zwei Ultraschalluntersuchungen (10.-12. SSW und 20.-23. SSW).
Jede weitere ärztlich verordnete Ultraschalluntersuchung bei einer Risikoschwangerschaft.
Die Kosten des Ersttrimestertests und bei erhöhtem Risiko diejenigen des nicht-invasiven Pränataltests NIPT.
Beim Verdacht oder dem Risiko einer genetischen Erkrankung die Kosten für eine Amniozentese sowie Chorionzottenbiopsie.
150 CHF für einen von Hebammen geleiteten Geburtsvorbereitungskurs.
Die Geburt zu Hause, in einem Spital oder einem Geburtshaus, welches auf der Spitalliste erfasst ist. Dazu gehören auch die von Hebammen erbrachten Leistungen.
Die Pflege und den Aufenthalt des gesunden Neugeborenen, solange sich die Mutter im Spital aufhält.
3 Stillberatungen von einer Hebamme oder Stillberaterin.
Hausbesuche von Hebammen bis 56 Tage nach der Geburt. Nach einer Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburt oder bei Erstgebärenden höchstens 16 Hausbesuche, in allen anderen Situationen höchstens 10 Hausbesuche in den ersten 10 Tagen.
Eine ärztliche Kontrolluntersuchung 6 bis 10 Wochen nach der Geburt.
Medikamente, Hilfsmittel wie zum Beispiel Kompressionsstrümpfe oder Gegenstände wie eine Milchpumpe.
Was genau und ab wann die Krankenkasse übernimmt
Die obligatorische Grundversicherung übernimmt ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt sämtliche Leistungen, die die Mutterschaft betreffen ohne Selbstbehalt und Franchise: Dies sind die besonderen Leistungen bei Mutterschaft. Aber auch für die Kosten für Leistungen bei Krankheit sind inbegriffen, also auch diejenigen, die zum Beispiel bei Schwangerschsaftskomplikationen anfallen oder solche, die unabhängig von der Schwangerschaft entstehen.
Die Krankenkasse darf also für die gesetzlichen Mutterschaftsleistungen inklusive Ultraschalluntersuchungen oder Geburt weder den Zehn-Prozent-Selbstbehalt noch die Franchise abziehen, egal wie hoch diese ist. Auch die 10 Franken Selbstbeteiligung pro Spitaltag darf die Krankenkasse nicht verlangen.
Meist findet die erste Schwangerschaftskontrolle bereits zwischen er 6. und 9. Schwangerschaftswoche statt. Diese Kontrolluntersuchungen, die vor der 13. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden, gehören darum ebenfalls zu den "besonderen Leistungen bei Mutterschaft" und werden von der Kostenbeteiligung befreit.
Übernahme der Kosten bei einer Fehlgeburt
Eine Fehlgeburt vor der 13. Schwangerschaftswoche fällt nicht unter die besonderen Leistungen bei Mutterschaft, sondern wird als Krankheit definiert. Dies bedeutet also, dass Sie die Kosten für die Behandlung einer Fehlgeburt nach Abzug von Selbstbehalt und Franchise selber bezahlen müssen. Als Frau, die eine Fehlgeburt erleidet, sind Sie also doppelt gestraft: Sie verlieren Ihr Kind und die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die Behandlung nicht vollumfänglich. Das gleiche gilt für eine notwendige Curettage nach einer Fehlgeburt oder wegen einer Windmole und von Eingriffen bei Eileiterschwangerschaft.
Initiative eingereicht
Im April 2022 wurde im Schweizerischen Parlament eine Initiative eingereicht, welche die Erstattung der Behandlungskosten bei Fehlgeburt, Windei oder Eileiterschwangerschaft und eine entsprechende Gesetzesänderung fordert.
Wer bezahlt spezielle Untersuchungen in der Schwangerschaft?
Bei speziellen medizinischen Untersuchungen sollten Sie sich vorher über die Kostenübernahme bei Ihrer Krankenversicherung informieren. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt den nicht-invasiven Pränanatltest (NIPT). Bedingung für die Vergütung dieses Bluttests ist aber, dass ein sogenannter Ersttrimester-Test durchgeführt worden ist und dieser ein erhöhtes Risiko für eine kindliche Chromosomenstörung ergeben hat. Liegt keine Indikation vor, muss die werdende Mutter solche Untersuchungen aus der eigenen Tasche bezahlen.
Auch für die Kostenübernahme einer Amniozentese, Chorionbiopsie oder Cordozentese müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein.
Arzt oder Hebamme: Spielt kostentechnisch keine Rolle
Zu den besonderen Leistungen bei Mutterschaft gehören sowohl die ärztlichen als auch die Leistungen der Hebammen. Die Leistungen dieser beiden Berufsgruppen sind laut Krankenpflegegesetz bezüglich Abrechnung gleichgestellt.
Naturheilverfahren müssen durch eine Zusatzversicherung abgedeckt werden, klären Sie also vor einer entsprechenden Behandlung bei Ihrer Krankenkasse ab, ob die Kosten übernommen werden.
In den ersten 12 Schwangerschaftswochen: Nur die Kontrolluntersuchungen, die vor der 13. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden, gehören zu den "besonderen Leistungen bei Mutterschaft" und sind von der Kostenbeteiligung befreit. Kosten für Schwangerschaftskomplikationen gelten als Krankheit und gehen zulasten der Schwangeren.
Fehlgeburt vor der 13. Schwangerschaftswoche: Verliert eine Frau bis zum Beginn der 13. Schwangerschaftswoche ihr Kind, gilt dies als Krankheit. In diesem Fall müssen Franchise und Selbstbehalt von der Schwangeren übernommen werden.
Ab der 13. Schwangerschaftswoche: Der Selbstbehalt und die Franchise entfallen bei allen Behandlungen – auch wenn diese nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben – und zwar bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes.