Teilzeitpensum nach der Geburt

Worauf achten, wenn Sie nach der Geburt Teilzeit arbeiten möchten?

Mutter holt nach der Arbeit ihr Kleinkind in der Kita ab
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Viele Frauen möchten nach der Geburt weiterarbeiten, aber mit einem reduzierten Pensum. In diesem Fall ist der Arbeitgeber jedoch nicht verpflichtet, eine Teilzeitstelle anzubieten. Er kann also darauf bestehen, dass der bisherige Vertrag weiterhin erfüllt wird. Wenn die schwangere Arbeitnehmerin diesen nicht erfüllen will oder kann, muss sie kündigen.

Modifizierter Vertrag oder Änderungskündigung?


Ist der Vorgesetzte mit einer Reduktion auf Teilzeitarbeit einverstanden, wird er mit der Frau einen modifizierten Arbeitsvertrag mit abgeänderten Arbeitszeiten für die Zeit nach der Geburt aushandeln. In diesem Fall muss das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden. Dies hat z. B. den Vorteil, dass Dienstjahre weitergezählt werden.

Ein Zwischenweg ist die sog. „Änderungskündigung“. Dies ist rechtlich eine Kündigung (mit allen Nachteilen), wobei zeitgleich ein neuer Arbeitsvertrag zu anderen Konditionen abgeschlossen wird.

Gemeinsam eine Lösung finden


Wenn Sie nach der Geburt Ihres Kindes gerne in einem Teilzeitpensum weiterarbeiten würden, beachten Sie Folgendes: Überlegen Sie sich, welchen Teilzeitgrad Sie zu leisten bereit sind. Beachten Sie dabei, dass vollzeitnahe Pensen leichter zu realisieren und auch für Kaderstellen geeignet sind. Als Alternative bietet sich ein Jobsharing an. Gibt es in Ihrer Abteilung vielleicht eine Person in einer ähnlichen Situation, mit der Sie sich eine Stelle teilen könnten?

Sprechen Sie möglichst früh mit dem Arbeitgeber über Ihren Wunsch. Besprechen Sie dabei konkret, wie eine mögliche Lösung aussehen könnte z. B. fixe Arbeitszeiten. Bedenken Sie unbedingt auch, dass Teilzeitarbeit Änderungen hinsichtlich Versicherungen und Sozialversicherungsleistungen mit sich bringt, informieren Sie sich rechtzeitig. Unabhängig davon, ob Sie Teilzeit oder Vollzeit arbeiten, gibt es verschiedene Arbeitszeitmodelle, die mehr oder weniger familienfreundlich sein können. Dazu zählen unter anderem flexible Arbeitszeitmodelle wie Gleitzeitmodelle, Jahresarbeitszeit etc.

Besonderheiten bei Teilzeitarbeit


Das Obligationenrecht macht keinen Unterschied zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigung. Jedoch sind einige Besonderheiten bei Teilzeitarbeit zu beachten:

  • Arbeitsvertrag: Bestehen auf eine schriftliche Abmachung (minimaler Inhalt sollten Lohn und Arbeitszeiten sein).

  • Arbeitszeit: Pensum sollte klar definiert sein, ansonsten ist die Lohnfortzahlung nicht gesichert.

  • Überstunden/Lohn: schriftlich vereinbaren.

  • Ferien: Teilzeitbeschäftigte haben gesetzlichen Anspruch auf mind. 4 Wochen bezahlte Ferien jährlich.

  • Feiertage: Anspruch auf diejenigen Feiertage, die auf ihre regelmässigen Arbeitstage fallen.

  • Krankheit: Dauerte das Arbeitsverhältnis länger als 3 Monate, hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Lohnfortzahlung.

  • Unfall: von Gesetzes wegen gegen die Folgen eines Berufsunfalles versichert, bei einem Arbeitspensum von mind. 8 Stunden/Woche auch gegen Nichtberufsunfall versichert.

  • Pensionskasse: Obligatorisch versichert sind nur Einkommen, die CHF 22'680 jährlich übersteigen (Stand 2025).

  • Kündigung: Die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.

Letzte Aktualisierung: 16.07.2025, CF / NK