Gleichstellung von Frau und Mann

Paar bei einer ernsthaften Unterhaltung auf dem Sofa

Seit dem 1. Juli 1996 ist das „Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann“ (Gleichstellungsgesetz, GlG) in Kraft, welches die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann bezweckt.

Die Bestimmungen regeln insbesondere die Gleichstellung im Erwerbsleben (Diskriminierungsverbot) und enthalten Artikel zu diskriminierender Ablehnung der Anstellung, Verfahren bei diskriminierender Kündigung und Kündigungsschutz.

Für Schwangere ergibt sich daraus z.B. die Sonderbestimmung, dass eine Kündigung wegen Schwangerschaft (also nicht aus anderen Gründen wie z.B. fehlender Qualifikation) auch während der Probezeit als missbräuchlich betracht werden kann, weil sie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt (Art. 3 GlG), welche zu einem Entschädigungsanspruch führt, den die betroffene Arbeitnehmerin geltend machen kann (Art. 5 GlG bzw. Art. 336 OR). Diese Entschädigung wird unter Würdigung aller Umstände vom Richter festgesetzt und kann maximal 6 Monatslöhne betragen (GIG Art. 5 Abs.4).

Ein Sammlung mit Entscheidung und Verfahrensfällen findet sich auf www.gleichstellungsgesetz.ch, eine Website, die von den Gleichstellungsbüros in der Deutschschweiz lanciert wurde und nachgeführt wird.

Letzte Aktualisierung: 30.05.2023, CF / NK