Miet­recht und Kin­der­lärm - Kün­di­gung?

Junge spielt Schlagzeug
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Wenn Fa­mi­li­en in Miet­woh­nun­gen zie­hen, es sei denn, es ist ein Mehr­fa­mi­li­en­haus mit vie­len Fa­mi­li­en, misst­fällt das oft den (kin­der­lo­sen) Nach­barn.

Was Kin­der in ei­ner Miet­woh­nung dür­fen und was nicht, ist im Ge­setz nicht aus­drück­lich ge­re­gelt. Ge­mäss Miet­recht Schweiz soll die Miet­par­tei ihre Woh­nung sorg­fäl­tig ge­brau­chen und muss auf Haus­be­woh­ner und Nach­barn Rück­sicht neh­men und dür­fen die Ruhe im Ge­bäu­de nicht stö­ren (Art. 257f OR). Mie­ter ha­ben ein Nut­zungs­recht, ge­nau­so ha­ben die Kin­der von Mie­ter auch ein Nut­zungs­recht. Kin­der sol­len sich in der Woh­nung wie auch in der Um­ge­bung kind­ge­recht ver­hal­ten kön­nen. Das heisst sie dür­fen auch mal laut sein in der Woh­nung oder im Gar­ten wild her­um­tol­len. Kin­der sol­len spie­len, hüp­fen, Spiel­ka­me­ra­den ein­la­den kön­nen, auch eine Ge­burts­tags­par­ty kann nicht durch den Ver­mie­ter ver­bo­ten wer­den. Al­les was zum "nor­ma­len" Kin­der­all­tag ge­hört ist grund­sätz­lich er­laubt nach Schwei­zer Recht (sog. nor­ma­le Miet­an­sprü­che). Un­ter an­de­rem ge­hört zum zu­mut­ba­ren Lärm das Schrei­en von Säug­lin­gen und Klein­kin­der. Wich­ti­ger Fak­tor bei der Be­ur­tei­lung des Nach­bar­l­är­mes sind in der Pra­xis die Stär­ke, der Cha­rak­ter, der Zeit­punkt und die Häu­fig­keit von Lär­mer­eig­nis­sen. Da­bei wird nicht auf die sub­jek­ti­ve Wahr­neh­mung ei­nes Ein­zel­nen und die in­di­vi­du­el­le Stö­rung ab­ge­stellt, son­dern auf ei­nen re­p­re­sen­ta­ti­ven Teil der Be­völ­ke­rung.

Ak­ti­vi­tä­ten wie Fuss­ball, Rol­ler­blades oder Drei­rä­der ge­hö­ren nicht in eine Miet­woh­nung. Auch wenn Kin­der viel in der Woh­nung dür­fen, soll­ten El­tern (und Kin­der) auf die Nach­barn Rück­sicht neh­men.

An­ders ver­hält es sich wäh­rend den Ru­he­zei­ten. Die Ru­he­zei­ten kön­nen je nach Miet­ver­trag und Haus­ord­nung va­rie­ren. (Häu­fig sind die­se zw. 21h/22h und 6h/7h an­ge­setzt so­wie zw. 12 und 13h.) Wäh­rend den Ru­he­zei­ten soll­ten die El­tern be­sorgt sein, dass ihre Kin­der kei­ne lau­ten Spie­le mehr spie­len oder Her­um­tol­len. Es gibt im­mer wie­der Aus­nah­me­si­tua­tio­nen im All­tag, wenn zum Bsp. ein Kind ei­nen Trotz­an­fall hat und um sich schreit und bes­ten­falls noch mit den Füs­sen stampft oder in der Mit­tags­pau­se her­um­tollt oder laut ist. Dies sind je­doch Ein­zel­fäl­le und las­sen sich auch bei der bes­ten Ezie­hung und gröss­ten Rück­sich­nah­me auf die Nach­barn nicht ver­hin­dern.

Um Kon­flik­te zu ver­mei­den ist si­cher im­mer hilf­reich mit den Nach­barn hin und wie­der das Ge­spräch zu su­chen. Ein of­fe­nes Ohr für die Nach­barn zu ha­ben und ihre Ner­ven nicht all­zu sehr zu stra­pa­zie­ren, för­dert das ge­mein­schaft­li­che Nach­bar­le­ben. Sehr ge­schätzt wird auch, wenn man im Vor­feld die Nach­barn in­for­miert, dass an ei­nem be­stimm­ten Tag X eine wil­de Kin­der­par­ty statt­fin­den wird oder wenn die Nach­barn im Vor­feld sich an den Ge­dan­ken ge­wöh­nen kön­nen, dass ein Baby bald Ein­zug hal­ten wird und auch in der Nacht schrei­en wird bis die Rou­ti­ne da ist......

Kann we­gen Re­kla­ma­tio­nen eine Kün­di­gung durch den Ver­mie­ter dro­hen?


Nein, Fa­mi­li­en sind gut vor miss­bräuch­li­chen Kün­di­gun­gen ge­schützt. Eine Kün­di­gung ist zum Bei­spiel dann miss­bräuch­lich, wenn sie aus­ge­spro­chen wird, weil der Mie­ter «An­sprü­che aus dem Miet­ver­hält­nis» gel­tend macht (Ar­ti­kel 271a des Ob­li­ga­tio­nen­rechts). Die­se nor­ma­len Miet­an­sprü­che dür­fen auch in Haus­ord­nun­gen nicht ver­bo­ten wer­den.

Ge­nau­so un­zu­läs­sig sind Kün­di­gun­gen, die den Mie­tern auf­grund ih­rer ge­än­der­ten Fa­mi­li­en­ver­hält­nis­se ins Haus flat­tern. Wer als kin­der­lo­ses Paar Nach­wuchs er­hält, nach der Tren­nung als Ein­el­tern­fa­mi­lie wei­ter­lebt oder eine neue Part­ner­schaft ein­geht, ver­ur­sacht dem Ver­mie­ter da­mit "kei­ne we­sent­li­chen Nach­tei­le" (OR Ar­ti­kel 271a Buch­sta­be f).

Wich­tig ist in je­dem Fall, eine miss­bräuch­li­che Kün­di­gung in­nert 30 Ta­gen bei der ört­li­chen Schlich­tungs­stel­le schrift­lich an­zu­fech­ten, an­sons­ten ist die­ses Recht ver­wirkt.

Quel­len: Lärm­in­fo, Bau­di­rek­ti­on Kt. Zü­rich; www.haus­in­fo.ch

Letzte Aktualisierung: 22.04.2020, CF