Mieterschäden
Wer Schäden an der Mietwohnung nicht selber berappen will, schützt sich mit einer Privathaftpflichtversicherung. Diese hilft, gerechtfertigte Reparaturkosten zu tragen und ungerechtfertige Ansprüche des Vermieters abzuwehren. Wer bereits vor dem Auszug damit rechnet, dass der Vermieter Schäden geltend machen könnte, soll rechtzeitig mit der Versicherung Kontakt aufnehmen.
Grundsätzlich gilt: Für den normalen Gebrauch der Wohnung bezahlt der Mieter seine Miete. Abnützungsschäden, die durch diesen normalen Gebrauch entstehen, gehen nicht zu seinen Lasten. Hingegen haftet der Mieter für grobfahrlässig verursachte Schäden, die von unsachgemässem oder unsorgfältigem Gebrauch herrühren. Darunter fallen zum Beispiel bemalte Wände im Kinderzimmer oder stark vergilbte Wände als Resultat von starkem Rauchen. In diesen Fällen wird der Mieter zu Kasse gebeten. Der Vermieter kann Schäden an der Wohnung und an deren Einrichtungen dem Mieter nur in Rechnung stellen, wenn er die Verursachung nachweist. Dies geschieht in erster Linie dadurch, dass im Rückgabeprotokoll Mängel aufgelistet werden, die im Antrittsprotokoll nicht enthalten waren. Haften müssen Mieter auch für Schäden von Drittpersonen wie Gäste oder Haushaltshilfen, die sich mit Erlaubnis des Mieters in der Wohnung aufhielten. Häufig enthält der Mietvertrag eine solidarische Haftung der Wohnungspartner.
Die Privathaftpflicht-Versicherung des Mieters springt ein bei Schäden, die fahrlässig oder aus mangelnder Sorgfalt verursacht wurden. Dazu gehören:
bemalte Tapeten im Kinderzimmer
Sprung im Lavabo (z.B. wenn eine Parfumflasche herunterfiel)
tiefe Schramme im Parkettboden
Weinfleck im Teppich (z.B. wenn ein Glas umkippte)
Oft muss der Versicherte bei Mieterschäden einen Selbstbehalt leisten. Die einzelnen Gesellschaften kennen hier unterschiedliche Regelungen. Diese können den Allgemeinen Versicherungsbedingungen entnommen werden. Die Versicherung zahlt aber nicht nur, sie hilft auch, ungerechtfertigte Ansprüche des Vermieters abzuwenden. Wenn dieser zum Beispiel gleich die ganze Wohnung zu Lasten des Mieters neu streichen will, obwohl nur im Kinderzimmer Wände verunstaltet worden sind. Oder wenn er seinen Anteil an den Reparaturkosten nicht übernehmen will. Daher gilt: Schäden rechtzeitig anmelden.