Wann ist für mich als schwan­ge­re und ar­beits­tä­ti­ge Frau der letz­te Ar­beits­tag? Ab wann darf ich in den Mut­ter­schafts­ur­laub und muss ich "bis zum Schluss ar­bei­ten"?

Ab wann darf ich in den Mut­ter­schafts­ur­laub, muss ich "bis zum Schluss“ ar­bei­ten?


Nor­ma­ler­wei­se ar­bei­ten Sie bis zur Ge­burt, denn der Schwan­ger­schafts­ur­laub be­ginnt erst ab Ge­burt des Kin­des und kann nicht vor­be­zo­gen wer­den.

Wenn Sie vor­her aus ge­sund­heit­li­chen Grün­den we­ni­ger oder gar nicht ar­bei­ten kön­nen, ist dies der Krank­heit gleich­ge­stellt und wird durch die Lohn­fort­zah­lungs­pflicht des Ar­beit­ge­bers (Art. 324a OR) ge­re­gelt. In­fol­ge der Ein­füh­rung der ge­setz­li­chen Mut­ter­schafts­ver­si­che­rung kommt die­se ob­li­ga­to­ri­sche Lohn­fort­zah­lungs­pflicht nur noch wäh­rend der Schwan­ger­schaft zum Tra­gen und hängt von der Zahl der ab­sol­vier­ten Dienst­jah­re ab.

Am Ar­beits­platz gilt für schwan­ge­re Frau­en ein be­son­de­rer Ge­sund­heits­schutz, be­zie­hungs­wei­se es gel­ten be­son­de­re Re­geln be­tref­fend Ab­sen­zen. Grund­sätz­lich gilt, dass schwan­ge­re Frau­en z.B. bei Übel­keit oder sons­ti­gen Be­schwer­den auf blos­se An­zei­ge hin kurz­fris­tig von der Ar­beit fern­blei­ben oder die­se ver­las­sen dür­fen. Wenn Sie sich ge­gen Ende der Schwan­ger­schaft nicht mehr wohl füh­len und aus ge­sund­heit­li­chen Grün­den län­ger­fris­tig an der Ar­beit ver­hin­dert sind, soll­ten Sie um­ge­hend das Ge­spräch mit Ih­rem Arzt/Ärz­tin auf­neh­men und den wei­te­ren Ver­lauf der Ar­beits­tä­tig­keit be­spre­chen. Da­mit die Lohn­fort­zah­lung ge­si­chert ist, müs­sen Sie für die Zeit der Ar­beits­ver­hin­de­rung oder vor­zei­ti­ger Ar­beits­be­en­di­gung ein Arzt­zeug­nis ver­lan­gen.

Letzte Aktualisierung: 02.08.2019, PvE / CF / NK

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