Welche Leistungen können Eltern im Bedarfsfall beanspruchen, wenn das Einkommen nicht zur Deckung der Lebenserhaltungskosten ausreicht?
Zwölf Kantone (Zürich, Luzern, Glarus, Zug, Freiburg, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Tessin, Waadt und Neuenburg) kennen Bedarfsleistungen, die an bedürftige Mütter und teilweise auch an Väter von Kleinkindern ausgerichtet werden. Die Anspruchsdauer variiert von Kanton zu Kanton (6 Monate bis 2 Jahre); lediglich der Kanton Tessin sieht im Bedarfsfall Leistungen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr des Kindes vor.
Bedarfsleistungen sind analog den Ergänzungsleistungen (EL) ausgestaltet und stellen eine Mischform zwischen Sozialversicherung und Sozialhilfe dar: Es besteht zwar ein Rechtsanspruch auf Leistungen; der Anspruch und die Höhe der Leistungen sind aber - im Gegensatz zu einer Versicherungsleistung - vom Einkommen und Vermögen der Bezügerin oder des Bezügers abhängig.
Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen