Prämienvergünstigung
Die Grundversicherung für die Krankenpflege (Krankenversicherung) ist gesetzlich obligatorisch (KVG). Einzelpersonen und Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen können daher Prämienverbilligungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) beantragen. Verfahren, allfällige Antragsfristen (einige Kantone, z.B. ZH und BL, ermitteln die Berechtigten von Amtes wegen) und Vorausetzungen sind jedoch kantonal geregelt und die Kantone haben eine derart verwirrende Praxis und Vielfalt, dass eine Darstellung hier nicht möglich ist. Zudem wird in 15 Kantonen die Prämienvergünstigung den Krankenkassen überwiesen, in 11 Kantonen an die Versicherten.
Eine Auswahl von Anlaufstellen finden Sie hier:
AG: Gemeindezweigstelle der Sozialversicherungsanstalt in Ihrer Wohngemeinde
BE: Amt für Sozialversicherungen
BL: Ausgleichskasse
BS: Amt für Sozialbeiträge
FR: Wohngemeinde
LU: AHV-Zweigstelle Ihrer Gemeinde
NW: Wohngemeinde
OW: Gemeindekanzlei
SG: AHV-Zweigstelle Ihrer Gemeinde
SH: AHV-Zweigstelle Ihrer Gemeinde
SO: Ausgleichskasse
SZ: AHV-Zweigstelle Ihrer Gemeinde
TI: Istituto delle assicurazioni sociali
UR: Amt für Gesundheit
VD: Gemeinde
VS: Kantonale Ausgleichskasse
ZG: Wohngemeinde
ZH: Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Es lohnt sich, sich gut zu informieren, welche Versicherung was anbietet.