Hat ein Kind auch Anspruch auf Familienzulagen, wenn es nach der obligatorischen Schulzeit eine Ausbildung absolviert?
Ja. Die Familienzulagen werden vom vollendeten 16. Altersjahr bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes ausbezahlt.
Die Kinderzulage gilt bis zum vollendeten 16. Altersjahr. Ausnahme davon für Kinder, die wegen einer Behinderung erwerbsunfähig sind. Bei ihnen wird die Kinderzulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet.
Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen
Letzte Aktualisierung: 15.05.2018, PvE / CF / NK