Mietrecht und Kinderlärm - Kündigung?

Junge spielt Schlagzeug
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Wenn Familien in Mietwohnungen ziehen, es sei denn, es ist ein Mehrfamilienhaus mit vielen Familien, misstfällt das oft den (kinderlosen) Nachbarn.

Was Kinder in einer Mietwohnung dürfen und was nicht, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Gemäss Mietrecht Schweiz soll die Mietpartei ihre Wohnung sorgfältig gebrauchen und muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen und dürfen die Ruhe im Gebäude nicht stören (Art. 257f OR). Mieter haben ein Nutzungsrecht, genauso haben die Kinder von Mieter auch ein Nutzungsrecht. Kinder sollen sich in der Wohnung wie auch in der Umgebung kindgerecht verhalten können. Das heisst sie dürfen auch mal laut sein in der Wohnung oder im Garten wild herumtollen. Kinder sollen spielen, hüpfen, Spielkameraden einladen können, auch eine Geburtstagsparty kann nicht durch den Vermieter verboten werden. Alles was zum "normalen" Kinderalltag gehört ist grundsätzlich erlaubt nach Schweizer Recht (sog. normale Mietansprüche). Unter anderem gehört zum zumutbaren Lärm das Schreien von Säuglingen und Kleinkinder. Wichtiger Faktor bei der Beurteilung des Nachbarlärmes sind in der Praxis die Stärke, der Charakter, der Zeitpunkt und die Häufigkeit von Lärmereignissen. Dabei wird nicht auf die subjektive Wahrnehmung eines Einzelnen und die individuelle Störung abgestellt, sondern auf einen representativen Teil der Bevölkerung.

Aktivitäten wie Fussball, Rollerblades oder Dreiräder gehören nicht in eine Mietwohnung. Auch wenn Kinder viel in der Wohnung dürfen, sollten Eltern (und Kinder) auf die Nachbarn Rücksicht nehmen.

Anders verhält es sich während den Ruhezeiten. Die Ruhezeiten können je nach Mietvertrag und Hausordnung varieren. (Häufig sind diese zw. 21h/22h und 6h/7h angesetzt sowie zw. 12 und 13h.) Während den Ruhezeiten sollten die Eltern besorgt sein, dass ihre Kinder keine lauten Spiele mehr spielen oder Herumtollen. Es gibt immer wieder Ausnahmesituationen im Alltag, wenn zum Bsp. ein Kind einen Trotzanfall hat und um sich schreit und bestenfalls noch mit den Füssen stampft oder in der Mittagspause herumtollt oder laut ist. Dies sind jedoch Einzelfälle und lassen sich auch bei der besten Eziehung und grössten Rücksichnahme auf die Nachbarn nicht verhindern.

Um Konflikte zu vermeiden ist sicher immer hilfreich mit den Nachbarn hin und wieder das Gespräch zu suchen. Ein offenes Ohr für die Nachbarn zu haben und ihre Nerven nicht allzu sehr zu strapazieren, fördert das gemeinschaftliche Nachbarleben. Sehr geschätzt wird auch, wenn man im Vorfeld die Nachbarn informiert, dass an einem bestimmten Tag X eine wilde Kinderparty stattfinden wird oder wenn die Nachbarn im Vorfeld sich an den Gedanken gewöhnen können, dass ein Baby bald Einzug halten wird und auch in der Nacht schreien wird bis die Routine da ist......

Kann wegen Reklamationen eine Kündigung durch den Vermieter drohen?


Nein, Familien sind gut vor missbräuchlichen Kündigungen geschützt. Eine Kündigung ist zum Beispiel dann missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird, weil der Mieter «Ansprüche aus dem Mietverhältnis» geltend macht (Artikel 271a des Obligationenrechts). Diese normalen Mietansprüche dürfen auch in Hausordnungen nicht verboten werden.

Genauso unzulässig sind Kündigungen, die den Mietern aufgrund ihrer geänderten Familienverhältnisse ins Haus flattern. Wer als kinderloses Paar Nachwuchs erhält, nach der Trennung als Einelternfamilie weiterlebt oder eine neue Partnerschaft eingeht, verursacht dem Vermieter damit "keine wesentlichen Nachteile" (OR Artikel 271a Buchstabe f).

Wichtig ist in jedem Fall, eine missbräuchliche Kündigung innert 30 Tagen bei der örtlichen Schlichtungsstelle schriftlich anzufechten, ansonsten ist dieses Recht verwirkt.

Quellen: Lärminfo, Baudirektion Kt. Zürich; www.hausinfo.ch

Letzte Aktualisierung: 22.04.2020, CF