Kündigung der Wohnung – An was Sie denken sollten
Grundsätzlich regelt der Mietvertrag die Kündigungsfristen. In der Regel gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen von 3 Monaten bei Wohnräumen (ordentliche Kündigung). Im Gegensatz zur Vermieterschaft können Mieter ohne ein amtliches Formular mit einem eingeschriebenen Brief kündigen. Wer seine Wohnung kündigen will, muss die gesetzlichen oder die vertraglichen Fristen einhalten. Können sie die Kündigungsfrist nicht einhalten, erfolgt eine ausserterminliche Kündigung. Zu beachten ist in diesem Fall, dass die vorzeitige Auflösung des Mietverrages nur auf Monatsende möglich ist und dem Vermieter mindesten einen Monat zum voraus schriftlich mitgeteilt werden muss. Es ist daher notwendig, immer zuerst einen Blick in den Mietvertrag zu werfen, damit die Kündigung auch rechtswirksam erfolgt. Eine Kündigung ist dann rechtzeitig mitgeteilt worden, wenn das Schreiben vor Beginn der Kündigungsfrist zur vernünftigen Tageszeit beim Vermieter eingetroffen ist (ausschlaggebend ist also der Empfang).
Oft gibt es kantonale Vorschriften (z.B. keine Zügeltermine per Ende Dezember). Diese ortsüblichen Termine finden Sie auf www.mieterverband.ch unter „Schlichtungsbehörden“.; weitere Informationen erteilt auch der örtliche Mieterverband oder die zuständige Schlichtungsstelle.
Der Mieter kann das Mietobjekt vorzeitig, d.h. ohne Einhaltung der Kündigungsfrist und Kündigungstermin zurückgeben. In diesem Fall ist er jedoch gegenüber dem Vermieter von seinen Verpflichtungen nur befreit, wenn er einen gleichwertigen und solventen Nachmieter stellt d.h. einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Wenn sie also früher aussteigen wollen, ist es ratsam mehrere Nachmieter zu melden. Was heisst zumutbar? Ganz allgemein kann festgehalten werden, dass der Vermieter durch den Mieterwechsel nicht schlechter gestellt werden darf. Der Vermieter muss den Ersatzmieter z.B. dann nicht akzeptieren, wenn Letzterer zu unpünktlichen Mietzinszahlungen neigt oder bei ihm eine empfindliche Störung der Hausordnung zu erwarten ist. Die Ersatzmieterschaft muss Gewähr dafür bieten, dass sie den Mietzins und die Nebenkosten pünktlich bezahlen kann und will.