Ungeschützter Geschlechtsverkehr: Was kann passieren?
Eine Schwangerschaft oder eine Geschlechtskrankheit sind möglich. Und was Sie tun können, wenn Sie Opfer eines Sexualdelikts geworden sind.
Ungeschützt bedeutet je nach Situation ohne jegliche Verhütung oder lediglich ohne Kondom. Allerdings schützt nur dieses sowohl vor einer ungewollten Schwangerschaft als auch vor sexuell übertragbaren Infektionen.
Mögliche Schwangerschaft nach ungeschütztem Sex
Um einer ungewollten Schwangerschaft vorzubeugen, sollten Sie möglichst bald, innerhalb von fünf Tagen nach dem ungeschützten Geschlechtsverkehr, die "Pille danach" einnehmen. Die Wirkung ist jedoch abhängig vom Zeitpunkt der Einnahme im Zyklus. Nach dem Eisprung kann die "Pille danach" eine Schwangerschaft nämlich nicht verhindern.
In diesem Fall können Sie mit Ihrer Ärztin besprechen, ob das Einsetzen einer Kupferspirale sinnvoll wäre. Diese würde die Einnistung der bereits befruchteten Eizelle in die Gebärmutter verhindern.
Die "Pille danach" ist in der Schweiz rezeptfrei bei Ärzten, auf Familienplanungsstellen, in Apotheken und auf den Notfallstationen der Spitäler erhältlich. Junge Mädchen bekommen sie auch ohne Einwilligung der Eltern. Lassen Sie sich an diesen Orten unbedingt von einer Fachperson beraten.
Tritt die nächste Periode nicht wie erwartet ein, sollten Sie auf jeden Fall einen Schwangerschaftstest durchführen. Sind Sie unerwünscht schwanger, ist ein Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten 12 Schwangerschaftswochen gesetzlich möglich. Melden Sie sich bei Ihrer Frauenärztin, um sich hierfür beraten zu lassen.
Wenn Sie mit der Pille verhüten und die Einnahme vergessen haben, können Sie dies grundsätzlich bis 12 Stunden später noch nachholen, ohne dass der Verhütungsschutz nachlässt. Haben Sie sie aber in den ersten sieben Tagen des Zyklus vergessen oder sie gleich mehrmals nicht eingenommen, steigt die Gefahr einer ungewollten Schwangerschaft.
Ungeschützter Geschlechtsverkehr und sexuell übertragbare Krankheiten
Bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr ohne Kondom können verschiedene Krankheiten übertragen werden. Am bekanntesten ist die Infektion mit dem HI-Virus oder Hepatitis B. Aber auch andere Viren, Bakterien, Pilze oder Parasiten sind über die Schleimhäute der Geschlechtsorgane ansteckend.
Diese sexuell übertragbaren Infektionen – auch sexually transmitted infections (STI ) genannt – wie zum Beispiel Chlamydien, Gonorrhoe (Tripper), Syphilis und Herpes müssen behandelt werden, um Folgeprobleme zu vermeiden.
Sollten Sie veränderten Vaginalausfluss, Schmerzen, Jucken oder Hautveränderungen der Intimzone bemerken, melden Sie sich rasch bei Ihrem Frauenarzt. Da nicht alle dieser Krankheiten deutliche Symptome verursachen, sollten Sie sich jedoch auch untersuchen und testen lassen, wenn Sie keine Krankheitszeichen haben. Bei manchen Geschlechtskrankheiten verschwinden anfängliche Symptome von alleine wieder, obwohl die Infektion voranschreitet.
Mit einem Kondom schützen Sie sich und zukünftige Sexualpartner vor sexuell übertragbaren Infektionen, verzichten Sie also grundsätzlich nie darauf! Bei häufigem Partnerwechsel ist es empfehlenswert, sich regelmässig auf verschiedene Geschlechtskrankheiten testen zu lassen.
Was tun als Opfer eines Sexualdelikts?
Als Sexualdelikt gelten unter anderem sexuelle Belästigung und Nötigung sowie Vergewaltigung.
In einer solchen Situation können Sie sofort die Polizei verständigen. Um allfällige Spuren zu sichern, ist es wichtig, dass sie nicht duschen und die Kleidung nicht wechseln. Die Spurensicherung erfolgt in Form einer gynäkologischen Untersuchung.
Unabhängig davon ist es nach einer Vergewaltigung wichtig, dass Sie sich ärztlich untersuchen lassen. Eine HIV-Prophylaxe und die "Pille danach" sind möglicherweise notwendig.
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung gelten in der Schweiz als Offizialdelikt und lösen automatisch eine Strafuntersuchung aus, wenn die Polizei vom Opfer selbst oder einer anderen Person davon erfährt. Bei sexueller Belästigung wird die Polizei nur dann aktiv, wenn das Opfer den Täter oder die Täterin anzeigt.
Neben dem Kontakt zur Polizei können Sie sich an eine Opferhilfestelle Ihres Kantons wenden. Dort erhalten Sie Hilfe bei der Bewältigung dieses traumatischen Erlebnisses, es wird Ihnen weitere Hilfe vermittelt und Sie werden bezüglich Ihrer Rechte beraten.